Tools:
Update via:
Änderung § 51 BierStV vom 01.07.2011
Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 51 BierStV, alle Änderungen durch Artikel 4 6. VerbrStÄndV am 1. Juli 2011 und Änderungshistorie der BierStVHervorhebungen: alter Text, neuer Text
Verpasst?
§ 51 BierStV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.07.2011 geltenden Fassung | § 51 BierStV n.F. (neue Fassung) in der am 01.07.2011 geltenden Fassung durch Artikel 4 V. v. 01.07.2011 BGBl. I S. 1308 |
---|---|
(Text alte Fassung) § 51 (neu) | (Text neue Fassung)§ 51 Authentifizierung, Datenübermittlung im Auftrag |
(1) 1 Bei der elektronischen Datenübermittlung ist grundsätzlich eine qualifizierte elektronische Signatur erforderlich. 2 Eine qualifizierte elektronische Signatur ist dann nicht erforderlich, wenn ein anderes sicheres Verfahren eingesetzt wird, welches den Datenübermittler (Absender der Daten) authentifiziert und die in § 46 Absatz 3 bestimmten Anforderungen an die Gewährleistung der Authentizität und Integrität der Daten in gleicher Weise erfüllt. (2) 1 Im Falle der Übermittlung im Auftrag (§ 46 Absatz 1 Satz 2) hat der Dritte die Daten dem Auftraggeber unverzüglich in leicht nachprüfbarer Form zur Überprüfung zur Verfügung zu stellen. 2 Der Auftraggeber hat die Daten unverzüglich zu überprüfen. |
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/9081/al28972-0.htm