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Synopse aller Änderungen der BierStV am 29.10.2022

Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 29. Oktober 2022 durch Artikel 7 des 8. VStÄndG geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie der BierStV.

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Verpasst?

BierStV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 29.10.2022 geltenden Fassung
BierStV n.F. (neue Fassung)
in der am 29.10.2022 geltenden Fassung
durch Artikel 7 G. v. 24.10.2022 BGBl. I S. 1838

Gliederung

(Textabschnitt unverändert)

Abschnitt 1 Allgemeines
    § 1 Begriffsbestimmungen
Abschnitt 2 Zu § 2 des Gesetzes
    § 2 Alkoholgehalt, steuerbare Menge
Abschnitt 3 Zu den §§ 4, 5 und 14 Absatz 3 des Gesetzes
    § 3 Steuerlager, Anforderungen an die Einrichtung
    § 4 Antrag auf Erlaubnis als Steuerlagerinhaber
    § 5 Erteilung der Erlaubnis
    § 6 Sicherheitsleistung
    § 7 Änderung von Verhältnissen
    § 8 Erlöschen und Fortbestand der Erlaubnis
    § 9 Belegheft, Buchführung
    § 10 Vollständige Zerstörung, unwiederbringlicher Verlust und Vernichtung
    § 11 Bestandsaufnahme im Steuerlager
(Text alte Fassung) nächste Änderung

 
(Text neue Fassung)

    § 11a Amtliche Bescheinigung für unabhängige Hersteller
    § 12 Bierausschank im Steuerlager
Abschnitt 4 Zu § 6 des Gesetzes
    § 13 Registrierter Empfänger
Abschnitt 5 Zu § 7 des Gesetzes
    § 14 Registrierter Versender
Abschnitt 6 Zu den §§ 8 und 28 Nummer 1 des Gesetzes
    § 15 Begünstigte, Ausstellen der Freistellungsbescheinigung
Abschnitt 7 Zu den §§ 9 bis 12 des Gesetzes
    § 16 Teilnahme am EDV-gestützten Beförderungs- und Kontrollsystem
    § 17 Erstellen des elektronischen Verwaltungsdokuments, Mitführen eines Ausdrucks
    § 18 Mitführen der Freistellungsbescheinigung
    § 19 Art und Höhe der Sicherheitsleistung
    § 20 Annullierung des elektronischen Verwaltungsdokuments
    § 21 Änderung des Bestimmungsorts bei Verwendung des elektronischen Verwaltungsdokuments
    § 22 Eingangs- und Ausfuhrmeldung bei Verwendung des elektronischen Verwaltungsdokuments, Streckengeschäft
    § 23 Beförderungen im Steuergebiet in Sonderfällen
    § 24 Beförderungen im Steuergebiet in Betriebe von Verwendern
    § 25 Beginn einer Beförderung im Ausfallverfahren
    § 26 Annullierung im Ausfallverfahren
    § 27 Änderung des Bestimmungsorts im Ausfallverfahren
    § 28 Eingangs- und Ausfuhrmeldung im Ausfallverfahren
    § 29 Ersatznachweise für die Beendigung der Beförderung
Abschnitt 8 Zu den §§ 13 und 14 Absatz 3 des Gesetzes
    § 30 Unregelmäßigkeiten während der Beförderung unter Steueraussetzung
Abschnitt 9 Zu den §§ 14 und 15 des Gesetzes
    § 31 Steuererklärung, Steueranmeldung
Abschnitt 10 Zu § 156 Absatz 1 der Abgabenordnung
    § 32 Kleinbetragsregelung
Abschnitt 11 Zu § 18 des Gesetzes
    § 33 Anmeldung des Bieres
Abschnitt 12 Zu § 19 des Gesetzes
    § 34 Beförderungen zu privaten Zwecken
Abschnitt 13 Zu § 20 des Gesetzes
    § 35 Beförderungen zu gewerblichen Zwecken
    § 36 Durchfuhr von Bier des steuerrechtlich freien Verkehrs eines anderen Mitgliedstaats
Abschnitt 14 Zu § 21 des Gesetzes
    § 37 Versandhandel, Beauftragter
Abschnitt 15 Zu § 22 des Gesetzes
    § 38 Unregelmäßigkeiten während der Beförderung von Bier des steuerrechtlich freien Verkehrs anderer Mitgliedstaaten
Abschnitt 16 Zu den §§ 23 und 23a des Gesetzes
    § 39 Antrag auf Erlaubnis zur steuerfreien Verwendung
    § 39a Erteilung der Erlaubnis, Erlaubnisschein
    § 39b Belegheft, Buchführung
    § 39c Lagerung, Bestandsaufnahme
    § 39d Abgabe von Bier, zweckwidrige Verwendung
    § 40 Haustrunk
    § 41 Herstellung durch Haus- und Hobbybrauer
Abschnitt 17 Zu § 24 des Gesetzes
    § 42 Rückbier
Abschnitt 18 Zu § 25 des Gesetzes
    § 43 Steuerentlastung bei der Beförderung von Bier des steuerrechtlich freien Verkehrs in andere Mitgliedstaaten
Abschnitt 19 Zu § 212 Absatz 1 Nummer 8 der Abgabenordnung
    § 44 Probenentnahme im Rahmen der Steueraufsicht
Abschnitt 20 Zu § 28 Nummer 3 Buchstabe a des Gesetzes
    § 45 Beförderung von Bier des steuerrechtlich freien Verkehrs durch einen anderen Mitgliedstaat
Abschnitt 21 Zu § 28 Nummer 4 des Gesetzes
    § 46 Elektronische Datenübermittlung im Besteuerungsverfahren, Allgemeines
    § 47 Schnittstellen
    § 48 Anforderungen an die Programme
    § 49 Prüfung der Programme
    § 50 Haftung
    § 51 Authentifizierung, Datenübermittlung im Auftrag
Abschnitt 22 Zu § 381 Absatz 1 der Abgabenordnung
    § 52 Ordnungswidrigkeiten
Abschnitt 23 Schlussbestimmungen
    § 53 Übergangsregelungen
vorherige Änderung nächste Änderung

§ 11a (neu)




§ 11a Amtliche Bescheinigung für unabhängige Hersteller


vorherige Änderung nächste Änderung

 


(1) Die Ausstellung einer amtlichen Bescheinigung für unabhängige Hersteller zur Gewährung ermäßigter Steuersätze in anderen Mitgliedstaaten gemäß § 2 Absatz 7 des Gesetzes ist beim Hauptzollamt nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck zu beantragen.

(2) 1 Für Bier nach § 1 Absatz 2 des Gesetzes stellt das Hauptzollamt die Bescheinigung nach Absatz 1 unter der Voraussetzung aus, dass die Gesamtjahreserzeugung des unabhängigen Herstellers im vorangegangenen Kalenderjahr 200.000 hl Bier nicht überschritten hat. 2 Als Nachweis der Gesamtjahreserzeugung genügt grundsätzlich der Biersteuerjahresbescheid. 3 Auf Verlangen des Hauptzollamts hat der Antragsteller weitere Unterlagen vorzulegen. 4 Sofern zwei oder mehrere Hersteller zusammenarbeiten und deren gemeinsame Gesamtjahreserzeugung 200.000 hl Bier nicht überstiegen hat, können diese als ein einziger unabhängiger Hersteller behandelt werden. 5 Satz 2 gilt entsprechend.

(3) Als amtliche Bescheinigung im Sinn von § 2 Absatz 6 Satz 2 des Gesetzes gilt auch eine von einem Versender mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat selbst ausgestellte Bescheinigung, wenn

1. der Mitgliedstaat, in dem die unabhängige Brauerei ansässig ist, die Ausstellung von Selbstbescheinigungen gestattet und

2. die Gesamtjahreserzeugung der unabhängigen Brauerei nicht mehr als 200.000 hl Bier beträgt.

 (keine frühere Fassung vorhanden)

§ 15 Begünstigte, Ausstellen der Freistellungsbescheinigung


(1) 1 Ein Begünstigter, der Bier unter Steueraussetzung empfangen will, hat vor Beginn der Beförderung eine Freistellungsbescheinigung nach der Verordnung (EG) Nr. 31/96 der Kommission vom 10. Januar 1996 über die Verbrauchsteuerfreistellungsbescheinigung (ABl. L 8 vom 11.1.1996, S. 11) in der jeweils geltenden Fassung in Verbindung mit Artikel 13 der Systemrichtlinie in drei Exemplaren auszufertigen und dem zuständigen Hauptzollamt zur Bestätigung in Feld 6 vorzulegen. 2 Der Begünstigte hat die mit Bestätigungsvermerk des zuständigen Hauptzollamts versehene erste und zweite Ausfertigung dem Steuerlagerinhaber als Versender oder dem registrierten Versender auszuhändigen. 3 Die dritte Ausfertigung verbleibt beim zuständigen Hauptzollamt. 4 Nach der Übernahme des Bieres verbleibt die zweite Ausfertigung der Freistellungsbescheinigung beim Begünstigten. 5 Das Bier ist unverzüglich nach der Bestätigung nach Satz 1 zu beziehen.

(2) Zuständiges Hauptzollamt ist für Begünstigte

1. nach § 8 Absatz 1 Nummer 1 bis 3 des Gesetzes das Hauptzollamt, das für den Sitz der amtlichen Beschaffungsstelle oder der Organisation der ausländischen Streitkräfte, die zur Erteilung des Auftrages berechtigt ist, örtlich zuständig ist,

2. nach § 8 Absatz 1 Nummer 4 des Gesetzes das Hauptzollamt, das für die Überwachung der Kontingente und Bezugsmengen von Diplomatengut oder von Konsulargut zuständig ist,

3. nach § 8 Absatz 1 Nummer 5 des Gesetzes das Hauptzollamt, das für den Sitz der internationalen Einrichtung örtlich zuständig ist.

(3) 1 Von der Bestätigung nach Absatz 1 Satz 1 in Feld 6 der Freistellungsbescheinigung wird abgesehen, wenn eine ausländische Truppe im Sinn des § 8 Absatz 1 Nummer 1 des Gesetzes Bier unter Steueraussetzung empfängt. 2 An ihre Stelle tritt eine Eigenbestätigung der ausländischen Truppe.

(4) Wird Bier unter Steueraussetzung von einer ausländischen Truppe aus Steuerlagern im Steuergebiet oder von registrierten Versendern vom Ort der Einfuhr im Steuergebiet empfangen, kann anstelle der Freistellungsbescheinigung ein Abwicklungsschein nach § 73 Absatz 1 Nummer 1 der Umsatzsteuer-Durchführungsverordnung verwendet werden.

(5) Für die Voraussetzungen der Steuerfreiheit von Bier, das durch Diplomaten und konsularische Missionen empfangen wird, gilt § 17 der Zollverordnung in Verbindung mit den dazu ergangenen Verwaltungsvorschriften sinngemäß.

vorherige Änderung

 


(6) 1 Wird Bier, das nach den Absätzen 1 bis 5 von Begünstigten nach § 8 Absatz 1 Nummer 4 bis 6 des Gesetzes unter Steueraussetzung empfangen wurde, an Dritte abgegeben, entsteht die Steuer nach § 14 Absatz 1 des Gesetzes. 2 Steuerschuldner ist neben der Person, die das Bier an Dritte abgegeben hat, die Person, die dieses in Empfang genommen hat. 3 Der Steuerschuldner hat unverzüglich eine Steueranmeldung beim zuständigen Hauptzollamt abzugeben. 4 Für die Steueranmeldung gilt § 31 entsprechend. 5 Die Steuer ist sofort fällig. 6 Mehrere Steuerschuldner sind Gesamtschuldner.