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Änderung § 39 KaffeeStV vom 01.01.2021

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§ 39 KaffeeStV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2021 geltenden Fassung
§ 39 KaffeeStV n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2021 geltenden Fassung
durch Artikel 6 V. v. 14.08.2020 BGBl. I S. 1960
(heute geltende Fassung) 
(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 39 Schnittstellen


(Text neue Fassung)

§ 39 (aufgehoben)


vorherige Änderung

1 Bei der elektronischen Datenübermittlung sind die hierfür vom Bundesministerium der Finanzen bestimmten Schnittstellen ordnungsgemäß zu bedienen. 2 Die für die Übermittlung benötigten Schnittstellen werden über das Internet zur Verfügung gestellt.



 
(heute geltende Fassung)