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Änderung § 13 KaffeeStV vom 01.07.2022
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§ 13 KaffeeStV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.07.2022 geltenden Fassung | § 13 KaffeeStV n.F. (neue Fassung) in der am 13.02.2023 geltenden Fassung durch Artikel 3 V. v. 11.08.2021 BGBl. I S. 3602, 2022 I S. 1977; diese geändert durch Artikel 16 G. v. 24.10.2022 BGBl. I S. 1838 |
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(Textabschnitt unverändert) § 13 Begünstigte, Ausstellen der Freistellungsbescheinigung | |
(Text alte Fassung) (1) 1 Ein Begünstigter, der Kaffee unter Steueraussetzung von einem Steuerlager im Steuergebiet oder von einem registrierten Versender vom Ort der Einfuhr im Steuergebiet empfangen will, hat vor Beginn der Beförderung eine Freistellungsbescheinigung nach der Verordnung (EG) Nr. 31/96 der Kommission vom 10. Januar 1996 über die Verbrauchsteuerfreistellungsbescheinigung (ABl. L 8 vom 11.1.1996, S. 11) in der jeweils geltenden Fassung in Verbindung mit Artikel 13 der Systemrichtlinie in drei Exemplaren auszufertigen und dem zuständigen Hauptzollamt zur Bestätigung in Feld 6 vorzulegen. 2 Der Begünstigte hat die mit Bestätigungsvermerk des zuständigen Hauptzollamts versehene erste und zweite Ausfertigung dem Versender auszuhändigen. 3 Die dritte Ausfertigung verbleibt beim zuständigen Hauptzollamt. 4 Nach der Übernahme des Kaffees verbleibt die zweite Ausfertigung der Freistellungsbescheinigung beim Begünstigten. 5 Der Kaffee ist unverzüglich nach der Bestätigung nach Satz 1 zu beziehen. | (Text neue Fassung) (1) 1 Ein Begünstigter, der Kaffee unter Steueraussetzung von einem Steuerlager im Steuergebiet oder von einem registrierten Versender vom Ort der Einfuhr im Steuergebiet empfangen will, hat vor Beginn der Beförderung eine Freistellungsbescheinigung nach der Verordnung (EG) Nr. 31/96 der Kommission vom 10. Januar 1996 über die Verbrauchsteuerfreistellungsbescheinigung (ABl. L 8 vom 11.1.1996, S. 11) in der jeweils geltenden Fassung in Verbindung mit Artikel 12 der Systemrichtlinie in drei Exemplaren auszufertigen und dem zuständigen Hauptzollamt zur Bestätigung in Feld 6 vorzulegen. 2 Der Begünstigte hat die mit Bestätigungsvermerk des zuständigen Hauptzollamts versehene erste und zweite Ausfertigung dem Versender auszuhändigen. 3 Die dritte Ausfertigung verbleibt beim zuständigen Hauptzollamt. 4 Nach der Übernahme des Kaffees verbleibt die zweite Ausfertigung der Freistellungsbescheinigung beim Begünstigten. 5 Der Kaffee ist unverzüglich nach der Bestätigung nach Satz 1 zu beziehen. |
(2) Zuständiges Hauptzollamt ist für Begünstigte 1. nach § 8 Absatz 1 Nummer 1 bis 3 des Gesetzes das Hauptzollamt, das für den Sitz der amtlichen Beschaffungsstelle oder der Organisation der ausländischen Streitkräfte, die zur Erteilung des Auftrages berechtigt ist, örtlich zuständig ist, 2. nach § 8 Absatz 1 Nummer 5 des Gesetzes das Hauptzollamt, das für den Sitz der internationalen Einrichtung örtlich zuständig ist. (3) 1 Von der Bestätigung nach Absatz 1 Satz 1 in Feld 6 der Freistellungsbescheinigung wird abgesehen, wenn eine ausländische Truppe im Sinn des § 8 Absatz 1 Nummer 1 des Gesetzes Kaffee unter Steueraussetzung empfängt. 2 An ihre Stelle tritt eine Eigenbestätigung der ausländischen Truppe. (4) Wird Kaffee unter Steueraussetzung von einer ausländischen Truppe aus Steuerlagern im Steuergebiet oder von registrierten Versendern vom Ort der Einfuhr im Steuergebiet empfangen, kann anstelle der Freistellungsbescheinigung ein Abwicklungsschein nach § 73 Absatz 1 Nummer 1 der Umsatzsteuer-Durchführungsverordnung verwendet werden. (5) Für die Voraussetzungen der Steuerfreiheit von Kaffee, der durch Diplomaten und konsularische Missionen empfangen wird, gilt § 17 der Zollverordnung in Verbindung mit den dazu ergangenen Verwaltungsvorschriften sinngemäß. | |
(6) 1 Wird Kaffee, der nach den Absätzen 1 bis 5 von Begünstigten nach § 8 Absatz 1 Nummer 4 bis 6 des Gesetzes unter Steueraussetzung empfangen wurde, an Dritte abgegeben, entsteht die Steuer nach § 15 Absatz 1 des Gesetzes. 2 Steuerschuldner ist neben der Person, die den Kaffee an Dritte abgegeben hat, die Person, die diesen in Empfang genommen hat. 3 Der Steuerschuldner hat unverzüglich eine Steueranmeldung beim Hauptzollamt abzugeben. 4 Für die Steueranmeldung gilt § 20 entsprechend. 5 Die Steuer ist sofort fällig. 6 Mehrere Steuerschuldner sind Gesamtschuldner. | |
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