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Änderung § 19 KaffeeStV vom 29.10.2022
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§ 19 KaffeeStV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 29.10.2022 geltenden Fassung | § 19 KaffeeStV n.F. (neue Fassung) in der am 29.10.2022 geltenden Fassung durch Artikel 9 G. v. 24.10.2022 BGBl. I S. 1838 |
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(Textabschnitt unverändert) § 19 Unregelmäßigkeiten während der Beförderung unter Steueraussetzung | |
(1) Geht der Rückschein in den Fällen des § 14 Absatz 3 Satz 3 nicht binnen zwei Monaten beim Versender ein, ist dies vom Versender unverzüglich dem Hauptzollamt anzuzeigen. (2) Ist Kaffee während der Beförderung infolge unvorhersehbarer Ereignisse oder höherer Gewalt vollständig zerstört oder vollständig oder teilweise unwiederbringlich verloren gegangen, hat der Beförderer dies dem Hauptzollamt unverzüglich anzuzeigen und durch geeignete Unterlagen nachzuweisen. | |
(Text alte Fassung) | (Text neue Fassung) (3) 1 In den Fällen des § 11 Absatz 4 des Gesetzes gelten hinsichtlich der §§ 14, 16, 17, 33 und 34 entsprechend. 2 Die Frist nach § 11 Absatz 4 Satz 4 des Gesetzes beginnt mit der schriftlichen Bekanntgabe der Feststellung der Unregelmäßigkeit gegenüber dem Steuerschuldner. |
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