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Änderung § 3 KaffeeStV vom 01.07.2011

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§ 3 KaffeeStV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.07.2011 geltenden Fassung
§ 3 KaffeeStV n.F. (neue Fassung)
in der am 01.07.2021 geltenden Fassung
durch Artikel 3 V. v. 11.08.2021 BGBl. I S. 3602
(Textabschnitt unverändert)

§ 3 Steuerlager, Anforderungen an die Einrichtung


(Text alte Fassung)

(1) Das Steuerlager 5 des Gesetzes) umfasst die Gesamtheit der baulich zueinander gehörenden Räume, in denen sich die Einrichtungen zur Herstellung, zur Lagerung, zur Be- oder Verarbeitung oder zum Verpacken von Kaffee befinden, ebenso die Lagerorte für Roh- und Ausgangsstoffe, Halb- und Fertigerzeugnisse, die Ladeeinrichtungen, die Werkstätten zum Instandhalten des Betriebs und die Verwaltung. Ferner gehören dazu die Räume, Flächen und ortsfesten Transportanlagen, die diese Räume miteinander verbinden, sowie die daran angrenzenden Flächen, soweit diese für betriebliche Zwecke genutzt werden.

(2) In einem Steuerlager darf Kaffee unter Steueraussetzung

1.
hergestellt, be- oder verarbeitet, aus- und umgepackt, umgefüllt, gelagert oder verpackt werden oder

2. üblichen Lagerbehandlungen wie zum Beispiel Mahlen, Mischen, Aus-
und Umpacken, Umfüllen, Verpacken unterzogen werden, zeitlich unbegrenzt von Herstellern, Großhändlern oder Inhabern von gewerblichen Lagerbetrieben gelagert oder verkaufsfertig hergerichtet werden.

(3) Das Steuerlager ist so einzurichten, dass im Rahmen der Steueraufsicht der Ablauf der Herstellung, der Be- und Verarbeitung sowie der Verbleib des Kaffees verfolgt werden kann.

(4) Das zuständige Hauptzollamt (§ 4 Absatz 2) kann unter Berücksichtigung von Belangen der Steueraufsicht bestimmen, dass bestimmte Räume und Flächen nicht in das Steuerlager einbezogen werden.

(Text neue Fassung)

(1) 1 Das Steuerlager nach § 5 des Gesetzes umfasst die Gesamtheit der baulich zueinander gehörenden Räume, in denen sich die Einrichtungen zur Herstellung, zur Be- oder Verarbeitung, zur Lagerung von Kaffee sowie für die in Absatz 2 Satz 2 genannten Handlungen befinden, ebenso die Lagerorte für Roh- und Ausgangsstoffe, Halb- und Fertigerzeugnisse, die Ladeeinrichtungen, die Werkstätten zum Instandhalten des Betriebs und die Verwaltung. 2 Ferner gehören dazu die Räume, Flächen und ortsfesten Transportanlagen, die diese Räume miteinander verbinden, sowie die daran angrenzenden Flächen, soweit diese für betriebliche Zwecke genutzt werden.

(2) 1 In einem Steuerlager darf Kaffee unter Steueraussetzung hergestellt, be- oder verarbeitet sowie gelagert werden. 2 Die nachfolgenden Handlungen sind keine Herstellungshandlungen:

1. das Aus-, Um-
und Verpacken von Kaffee,

2. das Umfüllen
von Kaffee,

3. das Mahlen von Kaffee,

4. das Mischen von Kaffee.

(3) Das Steuerlager ist so einzurichten, dass im Rahmen der Steueraufsicht der Ablauf der Herstellung, der Be- und Verarbeitung, der Handlungen nach Absatz 2 Satz 2 sowie der Verbleib des Kaffees verfolgt werden kann.

(4) Das Hauptzollamt kann unter Berücksichtigung von Belangen der Steueraufsicht bestimmen, dass bestimmte Räume und Flächen nicht in das Steuerlager einbezogen werden.


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