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Änderung § 6 KaffeeStV vom 01.07.2011
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§ 6 KaffeeStV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.07.2011 geltenden Fassung | § 6 KaffeeStV n.F. (neue Fassung) in der am 01.07.2021 geltenden Fassung durch Artikel 3 V. v. 11.08.2021 BGBl. I S. 3602 |
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(Textabschnitt unverändert) § 6 Sicherheitsleistung | |
(Text alte Fassung) (1) Bei Anzeichen für eine Gefährdung der Steuer legt das zuständige Hauptzollamt die Höhe der Sicherheitsleistung anhand der Menge an Kaffee fest, die voraussichtlich in einem Monat im Jahresdurchschnitt aus dem Steuerlager in den steuerrechtlich freien Verkehr überführt wird. Die Höhe der Sicherheitsleistung ist regelmäßig zu überprüfen und gegebenenfalls anzupassen. (2) Sind Steuerbelange gefährdet, kann das zuständige Hauptzollamt Sicherheitsleistung bis zur Höhe des Steuerwerts des tatsächlichen Bestands im Steuerlager sowie der entstandenen, aber noch nicht entrichteten Steuer verlangen; § 221 der Abgabenordnung bleibt unberührt. | (Text neue Fassung) (1) 1 Die Höhe der Sicherheitsleistung wird durch das Hauptzollamt unter Berücksichtigung des § 6 Absatz 1 Satz 5 des Gesetzes festgelegt. 2 Die Höhe der Sicherheitsleistung ist regelmäßig zu überprüfen und gegebenenfalls anzupassen. (2) Sind Steuerbelange gefährdet, kann das Hauptzollamt Sicherheitsleistung bis zur Höhe des Steuerwerts des tatsächlichen Bestands im Steuerlager sowie bis zur Höhe der entstandenen, aber noch nicht entrichteten Steuer verlangen; § 221 der Abgabenordnung bleibt unberührt. |
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