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Änderung § 5 KaffeeStV vom 01.01.2021
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§ 5 KaffeeStV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.01.2021 geltenden Fassung | § 5 KaffeeStV n.F. (neue Fassung) in der am 01.01.2021 geltenden Fassung durch Artikel 6 V. v. 14.08.2020 BGBl. I S. 1960 |
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(Textabschnitt unverändert) § 5 Erteilung der Erlaubnis | |
(Text alte Fassung) (1) 1 Das zuständige Hauptzollamt erteilt schriftlich unter Widerrufsvorbehalt die Erlaubnis in dem vom Antragsteller beantragten zulässigen Umfang. 2 Dabei sind die Räume, Flächen und Einrichtungen des Steuerlagers oder der Steuerlager sowie die nach § 3 Absatz 2 zulässigen Handlungen zu bestimmen. 3 Mit der Erlaubnis werden nach einer Verwaltungsvorschrift des Bundesministeriums der Finanzen für den Steuerlagerinhaber und für jedes Steuerlager Verbrauchsteuernummern vergeben. 4 Vor der Erteilung der Erlaubnis ist Sicherheit zu leisten (§ 6), soweit Anzeichen für eine Gefährdung der Steuer erkennbar sind. 5 Die Erlaubnis kann befristet werden. | (Text neue Fassung) (1) 1 Das zuständige Hauptzollamt erteilt schriftlich oder elektronisch unter Widerrufsvorbehalt die Erlaubnis in dem vom Antragsteller beantragten zulässigen Umfang. 2 Dabei sind die Räume, Flächen und Einrichtungen des Steuerlagers oder der Steuerlager sowie die nach § 3 Absatz 2 zulässigen Handlungen zu bestimmen. 3 Mit der Erlaubnis werden nach einer Verwaltungsvorschrift des Bundesministeriums der Finanzen für den Steuerlagerinhaber und für jedes Steuerlager Verbrauchsteuernummern vergeben. 4 Vor der Erteilung der Erlaubnis ist Sicherheit zu leisten (§ 6), soweit Anzeichen für eine Gefährdung der Steuer erkennbar sind. 5 Die Erlaubnis kann befristet werden. |
(2) Für die Belieferung des Groß- und Einzelhandels wird eine Erlaubnis nur erteilt, wenn ein besonderes wirtschaftliches Bedürfnis besteht und Belange der Steueraufsicht dem nicht entgegenstehen. (3) 1 In den Fällen des § 4 Absatz 4 wird die Erlaubnis erweitert. 2 Die Absätze 1 und 2 bleiben unberührt. |
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