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Änderung § 27 KaffeeStV vom 01.01.2021
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§ 27 KaffeeStV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.01.2021 geltenden Fassung | § 27 KaffeeStV n.F. (neue Fassung) in der am 01.01.2021 geltenden Fassung durch Artikel 6 V. v. 14.08.2020 BGBl. I S. 1960 |
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(Textabschnitt unverändert) § 27 Versandhandel, Beauftragter | |
(1) Der Versandhändler hat die Anzeige nach § 18 Absatz 4 Satz 1 des Gesetzes nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck abzugeben. (2) 1 Der Beauftragte des Versandhändlers hat den Antrag auf Erlaubnis vor Aufnahme seiner Tätigkeit nach § 18 Absatz 4 Satz 3 des Gesetzes beim zuständigen Hauptzollamt (§ 4 Absatz 2) nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck zu stellen. 2 Dem Antrag ist bei Unternehmen, die in das Handels- oder Genossenschaftsregister einzutragen sind, in doppelter Ausfertigung ein aktueller Registerauszug beizufügen. 3 Auf Verlangen des zuständigen Hauptzollamts hat der Antragsteller weitere Angaben zu machen, wenn diese zur Sicherung des Steueraufkommens oder für die Steueraufsicht erforderlich erscheinen. | |
(Text alte Fassung) (3) 1 Das zuständige Hauptzollamt erteilt dem Beauftragten des Versandhändlers schriftlich unter Widerrufsvorbehalt die Erlaubnis. 2 Wird die Verfahrensvereinfachung nach § 18 Absatz 5 Satz 4 des Gesetzes beantragt, ist vor der Erteilung der Erlaubnis die in diesen Fällen erforderliche Sicherheit zu leisten. 3 Bei einer Änderung der dargestellten Verhältnisse gilt § 7, für den Fortbestand und das Erlöschen der Erlaubnis § 8 und für die Sicherheitsleistung § 6 Absatz 1 Satz 2 entsprechend. 4 Die Erlaubnis kann befristet werden. | (Text neue Fassung) (3) 1 Das zuständige Hauptzollamt erteilt dem Beauftragten des Versandhändlers schriftlich oder elektronisch unter Widerrufsvorbehalt die Erlaubnis. 2 Wird die Verfahrensvereinfachung nach § 18 Absatz 5 Satz 4 des Gesetzes beantragt, ist vor der Erteilung der Erlaubnis die in diesen Fällen erforderliche Sicherheit zu leisten. 3 Bei einer Änderung der dargestellten Verhältnisse gilt § 7, für den Fortbestand und das Erlöschen der Erlaubnis § 8 und für die Sicherheitsleistung § 6 Absatz 1 Satz 2 entsprechend. 4 Die Erlaubnis kann befristet werden. |
(4) 1 Der Beauftragte hat die Anzeige nach § 18 Absatz 4 Satz 5 des Gesetzes nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck abzugeben und ein Belegheft zu führen. 2 Das zuständige Hauptzollamt kann dazu sowie zu den Aufzeichnungen nach § 18 Absatz 4 Satz 5 des Gesetzes Anordnungen treffen. (5) Die Steueranmeldung nach § 18 Absatz 5 Satz 2 und 6 des Gesetzes ist nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck abzugeben. |
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