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Änderung § 27 KaffeeStV vom 29.10.2022
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§ 27 KaffeeStV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 29.10.2022 geltenden Fassung | § 27 KaffeeStV n.F. (neue Fassung) in der am 29.10.2022 geltenden Fassung durch Artikel 9 G. v. 24.10.2022 BGBl. I S. 1838 |
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(Textabschnitt unverändert) § 27 Versandhandel | |
(1) Wer als Versandhändler nach § 18 Absatz 1 des Gesetzes Kaffee an Privatpersonen im Steuergebiet liefern will, hat die Erlaubnis im Voraus beim zuständigen Hauptzollamt nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck zu beantragen. (2) 1 Die Erlaubnis nach Absatz 1 gilt als unter Widerrufsvorbehalt erteilt, sobald 1. das Hauptzollamt schriftlich oder elektronisch die Unternehmensnummer mitgeteilt hat und 2. der Versandhändler die erforderliche Sicherheit nach § 18 Absatz 4 Satz 3 des Gesetzes geleistet hat. 2 Für die Sicherheitsleistung gelten § 6 Absatz 1 Satz 2 und § 18 entsprechend. 3 Das Hauptzollamt kann auf die Sicherheitsleistung verzichten, wenn Steuerbelange dadurch nicht gefährdet werden. (3) 1 Beauftragt der Versandhändler nach § 18 Absatz 2 des Gesetzes einen Steuervertreter, hat er diesen vor der ersten Lieferung mittels einer Anzeige nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck bei dem für den Steuervertreter zuständigen Hauptzollamt zu benennen. 2 Ein Antrag nach Absatz 1 ist in diesem Fall nicht erforderlich. 3 Ist der Versandhändler bei Benennung des Steuervertreters bereits steuerlich in Erscheinung getreten, geht die Zuständigkeit auf das für den Steuervertreter zuständige Hauptzollamt über. (4) 1 Der Steuervertreter bedarf für seine Tätigkeit für den Versandhändler einer Erlaubnis. 2 Die Erlaubnis ist beim zuständigen Hauptzollamt nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck zu beantragen. 3 Auf Verlangen des Hauptzollamts hat der Steuervertreter weitere Angaben zu machen oder zusätzliche Unterlagen vorzulegen, wenn diese Angaben oder diese Unterlagen zur Sicherung des Steueraufkommens oder für die Steueraufsicht erforderlich erscheinen. (5) 1 Das Hauptzollamt erteilt schriftlich oder elektronisch unter Widerrufsvorbehalt die Erlaubnis als Steuervertreter. 2 Vor der Erteilung der Erlaubnis ist eine Sicherheit nach § 18 Absatz 4 Satz 8 des Gesetzes zu leisten. 3 Für die Sicherheitsleistung gelten § 6 Absatz 1 Satz 2 und § 18 entsprechend. 4 Das Hauptzollamt kann auf die Sicherheitsleistung verzichten, wenn Steuerbelange dadurch nicht gefährdet werden. 5 Die Erlaubnis kann mit Nebenbestimmungen nach § 120 der Abgabenordnung versehen werden. 6 Die Erlaubnis des Steuervertreters wird bei Erteilung auch dem Versandhändler schriftlich oder elektronisch bekannt gegeben. 7 Die Erlaubnis gilt damit auch für den Versandhändler als unter Widerrufsvorbehalt erteilt. | |
(Text alte Fassung) (6) 1 Das Hauptzollamt kann zu den Aufzeichnungen nach § 18 Absatz 2 Satz 4 des Gesetzes Anordnungen treffen. 2 Die Anzeige der Lieferung gilt mit dem Antrag auf Erlaubnis nach Absatz 1 als abgegeben. 3 Bei nicht nur gelegentlichen Lieferungen nach § 18 Absatz 5 Satz 4 des Gesetzes steht die fristgerechte Abgabe der Steueranmeldung der Anzeige gleich. 4 Die Sätze 1 bis 3 gelten für den Steuervertreter entsprechend. | (Text neue Fassung) (6) 1 Das Hauptzollamt kann zu den Aufzeichnungen nach § 18 Absatz 4 Satz 4 des Gesetzes Anordnungen treffen. 2 Die Anzeige der Lieferung gilt mit dem Antrag auf Erlaubnis nach Absatz 1 als abgegeben. 3 Bei nicht nur gelegentlichen Lieferungen nach § 18 Absatz 5 Satz 4 des Gesetzes steht die fristgerechte Abgabe der Steueranmeldung der Anzeige gleich. 4 Die Sätze 1 bis 3 gelten für den Steuervertreter entsprechend. |
(7) 1 Für die Überprüfung der Erlaubnis, die Änderung von Verhältnissen und das Erlöschen der Erlaubnis gelten die §§ 6a, 7 und 8 entsprechend. 2 Die Erlaubnis des Steuervertreters erlischt, wenn die Erlaubnis für den Versandhändler erlischt. 3 Die nach Absatz 5 Satz 7 als erteilt geltende Erlaubnis des Versandhändlers erlischt, wenn die für den Steuervertreter erteilte Erlaubnis erlischt. |
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