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Änderung § 28 KaffeeStV vom 01.07.2011
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§ 28 KaffeeStV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.07.2011 geltenden Fassung | § 28 KaffeeStV n.F. (neue Fassung) in der am 01.07.2011 geltenden Fassung durch Artikel 5 V. v. 01.07.2011 BGBl. I S. 1308 |
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(Text alte Fassung) § 28 Unregelmäßigkeiten während der Beförderung von Kaffee oder kaffeehaltiger Waren des zollrechtlich freien Verkehrs | (Text neue Fassung)§ 28 Unregelmäßigkeiten während der Beförderung von Kaffee oder kaffeehaltigen Waren des zollrechtlich freien Verkehrs |
Die Steueranmeldung nach § 19 Absatz 3 Satz 2 des Gesetzes ist nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck abzugeben. | (1) Sind Kaffee oder kaffeehaltige Waren während der Beförderung infolge unvorhersehbarer Ereignisse oder höherer Gewalt vollständig zerstört oder unwiederbringlich verloren gegangen, hat der Beförderer dies dem Hauptzollamt unverzüglich anzuzeigen und durch geeignete Unterlagen nachzuweisen. (2) Die Steueranmeldung nach § 19 Absatz 3 Satz 2 des Gesetzes ist nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck abzugeben. |
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