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Änderung § 33 KaffeeStV vom 01.07.2011

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Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

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§ 33 KaffeeStV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.07.2011 geltenden Fassung
§ 33 KaffeeStV n.F. (neue Fassung)
in der am 01.07.2011 geltenden Fassung
durch Artikel 5 V. v. 01.07.2011 BGBl. I S. 1308
 (keine frühere Fassung vorhanden)

(Textabschnitt unverändert)

§ 33 Nachweis der Ausfuhr bei Lieferungen in Drittländer oder Drittgebiete


(1) In Fällen, in denen der Inhaber der Erlaubnis (§ 30) oder des Zusagescheins (§ 32) kaffeehaltige Waren ausführt, ist der Ausfuhrnachweis durch einen Beleg zu führen, der Folgendes enthalten muss:

1. den Namen und die Anschrift des Unternehmers,

2. die Art, die Mengen und die Beschaffenheit der Waren und deren Unterposition im Zolltarif,

3. die Nummer, unter der die Ware in der Erlaubnis oder im Zusageschein aufgeführt ist, und die Bezugsnummer in den betrieblichen Aufzeichnungen,

(Text alte Fassung) nächste Änderung

4. den Kaffeegehalt der Ware, getrennt nach den in § 2 des Gesetzes genannten Kaffeearten,

(Text neue Fassung)

4. den Kaffeegehalt der Waren, getrennt nach den in § 2 des Gesetzes genannten Kaffeearten,

5. die eingesetzte Kaffeemenge,

6. den Ort und den Tag der Ausfuhr,

vorherige Änderung

7. eine Ausgangsbestätigung der Ausgangszollstelle oder einen Ausgangsvermerk des die Ausfuhr überwachenden Hauptzollamts, dass die Ware das Verbrauchsteuergebiet der Europäischen Gemeinschaft verlassen hat.



7. eine Ausgangsbestätigung der Ausgangszollstelle oder einen Ausgangsvermerk des die Ausfuhr überwachenden Hauptzollamts, dass die Waren das Verbrauchsteuergebiet der Europäischen Gemeinschaft verlassen haben.

(2) § 17 Absatz 2 bis 4 gilt entsprechend.



 (keine frühere Fassung vorhanden)