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Zitierungen von § 33 KaffeeStV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 33 KaffeeStV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in KaffeeStV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 19 KaffeeStV Unregelmäßigkeiten während der Beförderung unter Steueraussetzung (vom 29.10.2022)
... Fällen des § 11 Absatz 4 des Gesetzes gelten hinsichtlich der §§ 14, 16, 17, 33 und 34 entsprechend. Die Frist nach § 11 Absatz 4 Satz 4 des Gesetzes beginnt mit ...
§ 31 KaffeeStV Aufnahme von versteuertem Kaffee in ein Steuerlager (vom 29.10.2022)
... 21 Absatz 4 des Gesetzes gelten hinsichtlich der Nachweisführung die §§ 14, 16, 17, 33 und 34 entsprechend. Die Frist nach § 21 Absatz 4 Satz 3 des Gesetzes beginnt mit ...
§ 32 KaffeeStV Steuerentlastung bei Lieferungen in andere Mitgliedstaaten und bei der Ausfuhr (vom 01.07.2021)
... zu machen und der Entlastungsbetrag selbst zu berechnen. Der Anmeldung ist der nach § 33 erforderliche Nachweis und bei Lieferungen an einen Empfänger in einem anderen Mitgliedstaat ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Sechste Verordnung zur Änderung von Verbrauchsteuerverordnungen
V. v. 01.07.2011 BGBl. I S. 1308
Artikel 5 6. VerbrStÄndV Änderung der Kaffeesteuerverordnung
... 2 des Gesetzes ist nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck abzugeben." 12. § 33 Absatz 1 wird wie folgt geändert: a) In Nummer 4 wird das Wort „Ware" ...

Siebte Verordnung zur Änderung von Verbrauchsteuerverordnungen
V. v. 11.08.2021 BGBl. I S. 3602, 2022 I S. 1977; zuletzt geändert durch Artikel 16 G. v. 24.10.2022 BGBl. I S. 1838
Artikel 3 7. VerbrStÄndV Änderung der Kaffeesteuerverordnung (vom 09.11.2022)
... wie folgt gefasst: „§ 27 Versandhandel". h) Die Angabe zu § 33 wird wie folgt gefasst: „§ 33 Nachweis der Ausfuhr bei Lieferungen in ... h) Die Angabe zu § 33 wird wie folgt gefasst: „ § 33 Nachweis der Ausfuhr bei Lieferungen in Drittländer oder Drittgebiete oder der ... der Steueranmeldung gilt § 20 Absatz 2 entsprechend." 33. § 33 wird wie folgt geändert: a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:  ... geändert: a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst: „ § 33 Nachweis der Ausfuhr bei Lieferungen in Drittländer oder Drittgebiete oder der ...
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