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Synopse aller Änderungen der KaffeeStV am 21.08.2021

Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 21. August 2021 durch Artikel 3 der 7. VerbrStÄndV geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie der KaffeeStV.

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Verpasst?

KaffeeStV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 21.08.2021 geltenden Fassung
KaffeeStV n.F. (neue Fassung)
in der am 21.08.2021 geltenden Fassung
durch Artikel 3 V. v. 11.08.2021 BGBl. I S. 3602

Gliederung

(Textabschnitt unverändert)

Abschnitt 1 Allgemeines
    § 1 Begriffsbestimmungen
    § 1a Hauptzollamt; örtliche Zuständigkeit
Abschnitt 2 Zu § 2 des Gesetzes
    § 2 Kaffeemenge, Kaffeeart, Herstellung
Abschnitt 3 Zu den §§ 5 und 6 des Gesetzes
    § 3 Steuerlager, Anforderungen an die Einrichtung
    § 4 Antrag auf Erlaubnis als Steuerlagerinhaber
    § 5 Erteilung der Erlaubnis
    § 6 Sicherheitsleistung
    § 6a Überprüfung der Erlaubnis
    § 7 Änderung von Verhältnissen
    § 8 Erlöschen und Fortbestand der Erlaubnis
    § 9 Belegheft, Buchführung
    § 10 Vollständige Zerstörung und unwiederbringlicher Gesamt- oder Teilverlust
    § 11 Bestandsaufnahme im Steuerlager
Abschnitt 4 Zu § 7 des Gesetzes
    § 12 Registrierter Versender
Abschnitt 5 Zu den §§ 8 und 23 Absatz 1 Nummer 1 des Gesetzes
    § 13 Begünstigte, Ausstellen der Freistellungsbescheinigung
Abschnitt 6 Zu § 9 des Gesetzes
    § 14 Beförderungen im Steuergebiet
    § 15 Mitführen der Freistellungsbescheinigung
    § 16 Beförderungen in andere Mitgliedstaaten
    § 17 Ausfuhr oder Überführung in das externe Versandverfahren
    § 18 Art und Höhe der Sicherheitsleistung
Abschnitt 7 Zu den §§ 10 und 11 Absatz 3 des Gesetzes
    § 19 Unregelmäßigkeiten während der Beförderung unter Steueraussetzung
Abschnitt 8 Zu den §§ 11 und 12 des Gesetzes
    § 20 Steueranmeldung
(Text alte Fassung) nächste Änderung

 
(Text neue Fassung)

    § 20a Herstellung von Kaffee außerhalb eines Steuerlagers
Abschnitt 9 Zu § 156 Absatz 1 der Abgabenordnung
    § 21 Kleinbetragsregelung
Abschnitt 10 Zu den §§ 3 und 15 des Gesetzes
    § 22 Anmeldung des Kaffees und der kaffeehaltigen Waren
Abschnitt 11 Zu den §§ 3 und 16 des Gesetzes
    § 23 Beförderungen zu privaten Zwecken
Abschnitt 12 Zu den §§ 3 und 17 des Gesetzes
    § 24 Beförderungen zu gewerblichen Zwecken
    § 25 Nicht nur gelegentlicher Bezug zu gewerblichen Zwecken
    § 26 Durchfuhr
Abschnitt 13 Zu den §§ 3 und 18 des Gesetzes
    § 27 Versandhandel
Abschnitt 14 Zu den §§ 3 und 19 des Gesetzes
    § 28 Unregelmäßigkeiten während der Beförderung von Kaffee oder kaffeehaltigen Waren des zollrechtlich freien Verkehrs
Abschnitt 15 Zu § 20 des Gesetzes
    § 29 Rohkaffeehändler
    § 30 Steuerbefreiung für den Bezug von Kaffee zur Herstellung kaffeehaltiger Waren
Abschnitt 16 Zu § 21 des Gesetzes
    § 31 Aufnahme von versteuertem Kaffee in ein Steuerlager
    § 32 Steuerentlastung bei Lieferungen in andere Mitgliedstaaten und bei der Ausfuhr
    § 33 Nachweis der Ausfuhr bei Lieferungen in Drittländer oder Drittgebiete oder der Überführung in das externe Versandverfahren
    § 34 Nachweis bei Lieferung an einen Empfänger in einem anderen Mitgliedstaat
Abschnitt 17 Zu § 23 Absatz 1 Nummer 1 des Gesetzes
    § 35 Verbrauch durch diplomatische oder konsularische Vertretungen
Abschnitt 18 Zu § 20 Absatz 1 und den §§ 3 und 21 Absatz 2 des Gesetzes
    § 36 Vernichtung von Kaffee und kaffeehaltigen Waren, Steueraufsicht
Abschnitt 19 Zu § 212 Absatz 1 Nummer 8 der Abgabenordnung
    § 37 Probenentnahme im Rahmen der Steueraufsicht
Abschnitt 20 Zu § 23 Absatz 1 Nummer 4 des Gesetzes
    § 38 (aufgehoben)
    § 39 (aufgehoben)
    § 40 (aufgehoben)
    § 41 (aufgehoben)
    § 42 (aufgehoben)
    § 43 (aufgehoben)
Abschnitt 21 Zu § 381 Absatz 1 der Abgabenordnung
    § 44 Ordnungswidrigkeiten
vorherige Änderung nächste Änderung

§ 20a (neu)




§ 20a Herstellung von Kaffee außerhalb eines Steuerlagers


vorherige Änderung nächste Änderung

 


(1) 1 Wer Kaffee ohne Erlaubnis als Steuerlagerinhaber zu gewerblichen Zwecken herstellt oder herstellen will, hat dies vor dem geplanten Betriebsbeginn beim Hauptzollamt schriftlich in doppelter Ausfertigung anzumelden. 2 Dabei ist anzugeben:

1. der Name, der Geschäftssitz und die Rechtsform des Unternehmens,

2. die Steuernummer beim zuständigen Finanzamt,

3. der Umfang der voraussichtlichen jährlichen Herstellung in Kilogramm.

3 Auf Verlangen des Hauptzollamts hat der Anmeldepflichtige weitere Angaben zu machen oder zusätzliche Unterlagen vorzulegen, wenn diese Angaben oder diese Unterlagen zur Sicherung des Steueraufkommens oder für die Steueraufsicht erforderlich erscheinen. 4 Das Hauptzollamt kann auf Angaben nach Satz 2 verzichten, wenn Steuerbelange dadurch nicht beeinträchtigt werden.

(2) 1 Der Hersteller ist verpflichtet, über den hergestellten Kaffee Aufzeichnungen zu führen. 2 Das Hauptzollamt kann dazu Anordnungen treffen. 3 Es kann weitere Aufzeichnungen verlangen, wenn diese zur Sicherung des Steueraufkommens oder für die Steueraufsicht erforderlich erscheinen.

(3) Der Anmeldepflichtige hat dem Hauptzollamt unverzüglich schriftlich anzuzeigen:

1. Änderungen der nach Absatz 1 Satz 1 bis 3 angegebenen Verhältnisse und

2. die Einstellung des Betriebs.

(4) 1 Das Hauptzollamt überprüft unbeschadet anlassbezogener Überprüfungsmaßnahmen regelmäßig, ob die Verpflichtungen aus den Absätzen 1 bis 3 erfüllt werden. 2 Die regelmäßigen Überprüfungsmaßnahmen werden innerhalb von drei Jahren nach der letzten Überprüfungsmaßnahme oder der Anmeldung durchgeführt.

§ 44 Ordnungswidrigkeiten


Ordnungswidrig im Sinn des § 381 Absatz 1 Nummer 1 der Abgabenordnung handelt, wer vorsätzlich oder leichtfertig

vorherige Änderung nächste Änderung

1. entgegen § 7 Absatz 1 Satz 1 oder 3 oder Absatz 2 Satz 1 oder 2, jeweils auch in Verbindung mit § 12 Absatz 6, § 25 Absatz 4, § 27 Absatz 3 Satz 2, § 30 Absatz 5 oder § 32 Absatz 4, § 8 Absatz 6, auch in Verbindung mit § 12 Absatz 6, § 25 Absatz 4, § 27 Absatz 3 Satz 2, § 30 Absatz 5 oder § 32 Absatz 4, § 10 Satz 1, § 11 Absatz 1 Satz 3, § 19 Absatz 1 oder 2, den §§ 26, 27 Absatz 4 Satz 1 oder 3 eine Anzeige nicht, nicht richtig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig erstattet,

2. entgegen § 11 Absatz 1 Satz 1 oder 2 oder Absatz 3 Satz 2, § 36 Absatz 1 Satz 1 eine Anmeldung nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig abgibt,

3. entgegen § 9 Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 2 Satz 1 oder 2 oder Absatz 3 Satz 1, § 12 Absatz 5 Satz 1, § 16 Absatz 2 Satz 1 oder 2, § 24 Satz 2, § 25 Absatz 3 Satz 1 oder Satz 3, § 27 Absatz 4 Satz 1, § 30 Absatz 7, § 31 Absatz 1 Satz 1, § 34 Absatz 2 Satz 1 oder 2 ein Belegheft, ein Buch, eine Aufzeichnung oder einen dort genannten Beleg nicht, nicht richtig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig führt,



1. entgegen § 7 Absatz 1 Satz 1, Absatz 3 Satz 1 oder 2 oder Absatz 4, jeweils auch in Verbindung mit § 12 Absatz 6, § 25 Absatz 4, § 30 Absatz 5 oder § 32 Absatz 4, entgegen § 10 Satz 1, § 11 Absatz 1 Satz 3, § 19 Absatz 2 oder § 20a Absatz 3 eine Anzeige nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig erstattet,

2. entgegen § 11 Absatz 1 Satz 1 oder 2 oder Absatz 3 Satz 2, § 20a Absatz 1 Satz 1 oder § 36 Absatz 1 Satz 1 eine Anmeldung nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig abgibt,

3. entgegen § 9 Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 2 Satz 1 oder 2 oder Absatz 3 Satz 1, § 12 Absatz 5 Satz 1, § 16 Absatz 2 Satz 1 oder 2, § 20a Absatz 2 Satz 1, § 24 Satz 2, § 25 Absatz 3 Satz 1 oder Satz 3,, § 30 Absatz 7, § 31 Absatz 1 Satz 1, § 34 Absatz 2 Satz 1 oder 2 ein Belegheft, ein Buch, eine Aufzeichnung oder einen dort genannten Beleg nicht, nicht richtig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig führt,

4. entgegen § 14 Absatz 2 Satz 3 oder § 15 Satz 1 eine Ausfertigung nicht mitführt,

5. entgegen § 14 Absatz 7 Satz 1, auch in Verbindung mit § 16 Absatz 3, § 17 Absatz 3 oder § 32 Absatz 4, § 24 Satz 2, auch in Verbindung mit § 25 Absatz 4, den Kaffee nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig vorführt,

6. entgegen § 13 Absatz 1 Satz 1 oder § 14 Absatz 2 Satz 1 eine Bescheinigung oder ein Dokument nicht, nicht richtig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig ausfertigt,

7. entgegen § 13 Absatz 1 Satz 1, § 14 Absatz 2 Satz 4 oder Absatz 3 Satz 1, § 32 Absatz 5 Satz 4 eine Bescheinigung, eine Ausfertigung oder eine Bestätigung nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig vorlegt,

8. entgegen § 14 Absatz 3 Satz 3 einen Rückschein nicht oder nicht rechtzeitig zurückschickt,

vorherige Änderung

9. entgegen § 14 Absatz 6 Satz 1 oder 2 oder Absatz 8 Satz 2 oder § 36 Absatz 1 Satz 3 eine Eintragung nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig vornimmt oder



9. entgegen § 14 Absatz 6 Satz 1 oder 2 oder Absatz 8 Satz 2 eine Eintragung nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig vornimmt oder

10. entgegen § 14 Absatz 1 ein Begleitdokument nicht verwendet.