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Änderung § 5 ZAGMonAwV vom 01.01.2014
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§ 5 ZAGMonAwV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.01.2014 geltenden Fassung | § 5 ZAGMonAwV n.F. (neue Fassung) in der am 01.01.2014 geltenden Fassung durch Artikel 3 V. v. 06.12.2013 BGBl. I S. 4209 |
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(Textabschnitt unverändert) § 5 Einreichungsverfahren und Einreichungstermin | |
(1) 1 Die Monatsausweise und die weiteren Angaben nach § 3 sind von den Zahlungsinstituten mit den folgenden Formularen einzureichen: 1. Monatsausweis gemäß § 29a Absatz 1 Satz 1 ZAG - Vermögensstatus -: STZAG (Anlage 1 dieser Verordnung), 2. Monatsausweis gemäß § 29a Absatz 1 Satz 1 ZAG - Gewinn- und Verlustrechnung -: GVZAG (Anlage 2 dieser Verordnung), 3. weitere Angaben gemäß § 3 ZAGMonAwV - Zahlungsvolumen -: ZVZAG (Anlage 3 dieser Verordnung). | |
(Text alte Fassung) 2 Zahlungsinstitute, die zugleich Kreditinstitut im Sinne des § 1 Absatz 1 Satz 1 des Kreditwesengesetzes sind und Monatsausweise nach Maßgabe des § 25 des Kreditwesengesetzes in Verbindung mit der Monatsausweisverordnung einzureichen haben, haben anstelle der in Satz 1 Nummer 1 und 2 genannten Formulare die Formulare aus den Anlagen 4 und 5 (ESTZAG und EGVZAG) zu verwenden; die Pflicht zur Verwendung des Formulars aus der Anlage 3 (ZVZAG) bleibt daneben bestehen. | (Text neue Fassung) 2 Zahlungsinstitute, die zugleich Kreditinstitut im Sinne des § 1 Absatz 1 Satz 1 des Kreditwesengesetzes sind und Finanzinformationen nach Maßgabe des § 25 des Kreditwesengesetzes in Verbindung mit der Finanzinformationenverordnung einzureichen haben, haben anstelle der in Satz 1 Nummer 1 und 2 genannten Formulare die Formulare aus den Anlagen 4 und 5 (ESTZAG und EGVZAG) zu verwenden; die Pflicht zur Verwendung des Formulars aus der Anlage 3 (ZVZAG) bleibt daneben bestehen. |
(2) Die Monatsausweise sowie die weiteren Angaben nach § 3 sind der Deutschen Bundesbank jeweils nach dem Stand zum Ende des Berichtszeitraums bis zum 15. Geschäftstag des Folgemonats einzureichen. (3) 1 Die Monatsausweise sowie die weiteren Angaben nach § 3 sind im papierlosen Verfahren der Deutschen Bundesbank einzureichen. 2 Die Deutsche Bundesbank veröffentlicht auf ihrer Internetseite die für eine Dateneinreichung im Wege der Datenfernübertragung zu verwendenden Satzformate und den Einreichungsweg. |
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