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§ 1 - ZAG-Anzeigenverordnung (ZAGAnzV)
V. v. 15.10.2009 BGBl. I S. 3603 (Nr. 70); zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 23.11.2022 BGBl. I S. 2087
Geltung ab 31.10.2009; FNA: 7610-16-2 Aufsichtsrechtliche Vorschriften
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Geltung ab 31.10.2009; FNA: 7610-16-2 Aufsichtsrechtliche Vorschriften
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§ 1 Einreichungsverfahren
(1) Die Anzeigen und die Unterlagen, die nach dem Zahlungsdiensteaufsichtsgesetz zu erstatten oder vorzulegen sind, sind vorbehaltlich abweichender Bestimmungen jeweils in einfacher Ausfertigung der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (Bundesanstalt) und der für das Institut zuständigen Hauptverwaltung der Deutschen Bundesbank einzureichen.
(2) 1Unterlagen und Erklärungen, die nicht in deutscher Sprache verfasst sind, sind in amtlich beglaubigter Übersetzung einzureichen. 2Die Bundesanstalt kann im Einzelfall auf amtlich beglaubigte Übersetzungen verzichten.
(3) 1Auf Verlangen der Bundesanstalt oder der Deutschen Bundesbank ist für Anzeigen und Unterlagen ein elektronischer Einreichungsweg zu nutzen. 2Nähere Bestimmungen zum jeweiligen elektronischen Einreichungsweg treffen die Bundesanstalt und die Deutsche Bundesbank auf ihrer jeweiligen Internetseite.
Text in der Fassung des Artikels 1 Zweite Verordnung zur Änderung der ZAG-Anzeigenverordnung V. v. 23. November 2022 BGBl. I S. 2087 m.W.v. 29. November 2022
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Frühere Fassungen von § 1 ZAGAnzV
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 29.11.2022 | Artikel 1 Zweite Verordnung zur Änderung der ZAG-Anzeigenverordnung vom 23.11.2022 BGBl. I S. 2087 |
aktuell vorher | 14.12.2018 | Artikel 1 Verordnung zur Änderung der ZAG-Anzeigenverordnung vom 10.12.2018 BGBl. I S. 2278 |
aktuell | vor 14.12.2018 | Urfassung |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 1 ZAGAnzV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 1 ZAGAnzV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
ZAGAnzV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 3 ZAGAnzV Mitteilungen nach § 10 Absatz 5 und § 11 Absatz 4 des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes (Änderung der tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse) (vom 14.12.2018)
... geänderten Unterlagen beizufügen. (2) Für das Einreichungsverfahren gilt § 1 Absatz 1 ...
§ 11 ZAGAnzV Anzeigen nach § 28 Absatz 1 Nummer 4 und 8 des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes (Bedeutende Beteiligung am eigenen Institut und passivische enge Verbindungen) (vom 14.12.2018)
... Anzeigen an die Bundesanstalt weiterzuleiten. Bei papiergebundener Einreichung gilt § 1 ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Verordnung zur Änderung der ZAG-Anzeigenverordnung
V. v. 10.12.2018 BGBl. I S. 2278
Artikel 1 ZAGAnzVÄndV
... 2017 (BGBl. I S. 1693) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. In § 1 Absatz 1 wird das Wort „Zahlungsinstitut" durch das Wort „Institut" ersetzt. ...
Zweite Verordnung zur Änderung der ZAG-Anzeigenverordnung
V. v. 23.11.2022 BGBl. I S. 2087
Artikel 1 2. ZAGAnzVÄndV
... Mai 2021 (BGBl. I S. 990) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. In § 1 wird folgender Absatz 3 angefügt: „(3) Auf Verlangen der Bundesanstalt oder ...
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