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§ 7 - ZAG-Anzeigenverordnung (ZAGAnzV)
V. v. 15.10.2009 BGBl. I S. 3603 (Nr. 70); zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 23.11.2022 BGBl. I S. 2087
Geltung ab 31.10.2009; FNA: 7610-16-2 Aufsichtsrechtliche Vorschriften
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Geltung ab 31.10.2009; FNA: 7610-16-2 Aufsichtsrechtliche Vorschriften
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§ 7 Angaben nach § 25 Absatz 1 des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes (Inanspruchnahme von Agenten)
(1) 1Der Absichtsanzeige nach § 25 Absatz 1 des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes hat das Institut als Nachweise der Zuverlässigkeit und fachlichen Eignung im Sinne des § 25 Absatz 1 Nummer 3 des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes die Nachweise gemäß § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, 2, 4, 6, 7, 9 und 10 der Agentennachweisverordnung und die Vereinbarung gemäß § 2 Absatz 1 der Agentennachweisverordnung beizufügen. 2Das Institut hat schriftlich zu versichern, dass es die gemäß § 1 der Agentennachweisverordnung erforderlichen Nachweise über die Zuverlässigkeit und fachliche Eignung der Geschäftsleiter und der für die Geschäftsleitung verantwortlichen Personen vollständig eingeholt hat und von der Zuverlässigkeit und fachlichen Eignung dieser Personen überzeugt ist. 3Die Bundesanstalt kann die Einreichung weiterer Nachweise verlangen.
(2) Änderungen der nach § 25 Absatz 1 des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes angezeigten Verhältnisse hat das Institut spätestens einen Monat vor Wirksamwerden der Änderungen anzuzeigen.
Text in der Fassung des Artikels 1 Verordnung zur Änderung der ZAG-Anzeigenverordnung V. v. 10. Dezember 2018 BGBl. I S. 2278 m.W.v. 14. Dezember 2018
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Frühere Fassungen von § 7 ZAGAnzV
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 14.12.2018 | Artikel 1 Verordnung zur Änderung der ZAG-Anzeigenverordnung vom 10.12.2018 BGBl. I S. 2278 |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 7 ZAGAnzV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 7 ZAGAnzV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
ZAGAnzV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
Zitate in Änderungsvorschriften
Verordnung zur Änderung der ZAG-Anzeigenverordnung
V. v. 10.12.2018 BGBl. I S. 2278
Artikel 1 ZAGAnzVÄndV
... die Angabe „§ 17" durch die Angabe „§ 22" ersetzt. 7. § 7 wird wie folgt geändert: a) In der Überschrift wird die Angabe „§ ...
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