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§ 10 - ZAG-Anzeigenverordnung (ZAGAnzV)

V. v. 15.10.2009 BGBl. I S. 3603 (Nr. 70); zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 23.11.2022 BGBl. I S. 2087
Geltung ab 31.10.2009; FNA: 7610-16-2 Aufsichtsrechtliche Vorschriften
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§ 10 Anzeigen nach § 28 Absatz 1 Nummer 1 des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes (Bestellung eines Geschäftsleiters)



(1) 1Der Absichtsanzeige nach § 28 Absatz 1 Nummer 1 des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes ist eine eigenhändig unterzeichnete Erklärung der in § 28 Absatz 1 Nummer 1 des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes genannten Person gemäß dem Formular der Anlage 4 dieser Verordnung beizufügen, in der die Person anzugeben hat, ob

1.
ein Strafverfahren geführt wird oder zu einem früheren Zeitpunkt ein Strafverfahren wegen eines Verbrechens oder Vergehens gegen sie geführt worden ist;

2.
im Zusammenhang mit einer unternehmerischen oder sonstigen beruflichen Tätigkeit ein Ordnungswidrigkeitenverfahren oder vergleichbares Verfahren nach einer anderen Rechtsordnung gegen sie geführt wird oder mit einer Verurteilung oder sonstigen Sanktion abgeschlossen worden ist;

3.
ein Insolvenzverfahren, ein Verfahren zur Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung oder ein vergleichbares Verfahren gegen sie oder gegen ein von ihr geleitetes Unternehmen geführt wird oder zu einem früheren Zeitpunkt geführt worden ist;

4.
eine Aufsichtsbehörde eine gewerberechtliche Zuverlässigkeits- oder Eignungsprüfung oder ein aufsichtliches Verfahren zum Erlass von Maßnahmen eingeleitet hat oder ein solches Verfahren bereits mit einer Sanktion abgeschlossen worden ist;

5.
durch eine öffentliche Stelle eine auf sie oder auf ein von ihr geleitetes Unternehmen oder Gewerbe lautende Zulassung, Mitgliedschaft oder Registereintragung versagt, aufgehoben, zurückgenommen, widerrufen oder gelöscht wurde oder in sonstiger Weise die Ausübung eines Berufes, der Betrieb eines Gewerbes oder die Vertretung oder Führung der Geschäfte untersagt wurde oder ein entsprechendes Verfahren geführt wird.

2Die angegebenen Verfahren und Sanktionen sind zu erläutern. 3Amtlich beglaubigte Kopien der Urteile, Beschlüsse, anderer Sanktionen oder sonstiger Dokumente über den Abschluss des Verfahrens sind beizufügen. 4Bei den Angaben nach Satz 1 Nummer 1 können Strafverfahren unberücksichtigt bleiben, die mangels hinreichenden Tatverdachts oder wegen eines Verfahrenshindernisses eingestellt oder mit einem Freispruch beendet worden sind oder bei denen eine ergangene Eintragung im Bundeszentralregister entfernt oder getilgt wurde oder die gemäß § 53 des Bundeszentralregistergesetzes nicht angegeben werden müssen. 5Entsprechendes gilt für Strafverfahren, die nicht von einer deutschen Strafermittlungsbehörde oder von einem deutschen Gericht beendet worden sind. 6Die nach den §§ 153 und 153a der Strafprozessordnung eingestellten Verfahren sind anzugeben. 7Eintragungen, die gemäß § 153 der Gewerbeordnung aus dem Gewerbezentralregister zu tilgen sind, können unerwähnt bleiben. 8Bei den Angaben nach Satz 1 Nummer 2, 4 und 5 können Verfahren unberücksichtigt bleiben, die vor mehr als fünf Jahren vor dem Beginn des Jahres, in dem die Anzeige eingereicht wird, mit einer Verurteilung, Sanktion oder sonstigen Entscheidung abgeschlossen worden sind.

(2) 1Zum weiteren Nachweis der Zuverlässigkeit und zum Nachweis angemessener theoretischer und praktischer Kenntnisse und Fähigkeiten zur Erbringung von Zahlungsdiensten ist der Absichtsanzeige nach § 28 Absatz 1 Nummer 1 des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes ein lückenloser, eigenhändig unterzeichneter Lebenslauf der jeweiligen Person beizufügen, der den vollständigen Namen samt allen Vornamen, den Geburtsnamen, das Geburtsdatum, den Geburtsort, das Geburtsland, den Hauptwohnsitz, die Staatsangehörigkeit, die berufliche Qualifikation einschließlich der erworbenen Abschlüsse, Weiterbildungsmaßnahmen und die Berufserfahrung, welche in chronologischer Reihenfolge beginnend mit dem derzeit ausgeübten Beruf darzustellen ist, enthalten muss. 2Bei der Berufserfahrung ist der Name und Sitz aller Unternehmen, für die diese Person tätig ist oder war, die Art und Dauer der Tätigkeit, einschließlich Nebentätigkeiten, mit Ausnahme ehrenamtlicher Tätigkeiten, die Vertretungsmacht dieser Person, ihre internen Entscheidungskompetenzen und die ihr innerhalb des Unternehmens unterstellten Geschäftsbereiche anzugeben. 3Für die Angabe der Nebentätigkeiten ist das Formular gemäß Anlage 5 dieser Verordnung zu verwenden. 4Das Halten einer unmittelbaren Beteiligung von mindestens 25 Prozent der Anteile am Kapital eines Unternehmens ist anzugeben. 5Für die Angaben der unmittelbaren Beteiligungen ist das Formular gemäß Anlage 6 dieser Verordnung zu verwenden.

(3) 1Die in der Absichtsanzeige nach § 28 Absatz 1 Nummer 1 des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes genannten Personen haben bei der Bundesanstalt ein Führungszeugnis zur Vorlage bei einer Behörde gemäß § 30 Absatz 5 oder § 30b des Bundeszentralregistergesetzes einzureichen. 2Das Führungszeugnis darf zum Zeitpunkt der Erstattung der Anzeige nach § 28 Absatz 1 Nummer 1 des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes nicht älter als drei Monate sein. 3Maßgeblich ist das Datum der Ausstellung des Führungszeugnisses. 4§ 5c Absatz 3 bis 5 der Anzeigenverordnung finden entsprechende Anwendung.

(4) 1Die in der Absichtsanzeige nach § 28 Absatz 1 Nummer 1 des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes genannten Personen haben bei der Bundesanstalt einen Auszug aus dem Gewerbezentralregister nach § 150 der Gewerbeordnung einzureichen. 2Satz 1 gilt nicht, wenn die Person keinen Wohnsitz in Deutschland hat oder gehabt hat oder keine berufliche Tätigkeit in Deutschland ausübt oder ausgeübt hat. 3Absatz 3 Satz 2 und 3 finden entsprechende Anwendung.

(5) Der Anzeige sind der Anstellungsvertrag sowie das geplante Anfangsdatum und die geplante Dauer des Mandats, eine Beschreibung der wesentlichen Pflichten und Verantwortlichkeiten und sonstige für die Beurteilung der Zuverlässigkeit relevante Informationen beizufügen.

(6) Auf Verlangen der Bundesanstalt sind weitere Auskünfte zu erteilen und Unterlagen, insbesondere Arbeitszeugnisse, die die im Lebenslauf angegebenen Tätigkeiten belegen, vorzulegen.





 

Frühere Fassungen von § 10 ZAGAnzV

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 14.12.2018Artikel 1 Verordnung zur Änderung der ZAG-Anzeigenverordnung
vom 10.12.2018 BGBl. I S. 2278

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 10 ZAGAnzV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 10 ZAGAnzV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in ZAGAnzV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 2 ZAGAnzV Unterlagen nach § 10 Absatz 2 und § 11 Absatz 2 des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes (Anträge auf Erlaubnis) (vom 14.12.2018)
... in § 11 Absatz 2 Satz 2 Nummer 5 des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes genannten Personen gilt § 10 entsprechend. (17) Die Satzung oder der Gesellschaftsvertrag nach § 10 Absatz 2 ...
Anlage 4 ZAGAnzV (zu § 10 Absatz 1 Satz 1) Formular - Angaben zur Zuverlässigkeit (vom 14.12.2018)
...  Anschrift (Hauptwohnsitz) Straße, Hausnummer Postleitzahl Ort Staat 1. Angaben nach § 10 Abs. 1 ZAGAnzV 1.1 Gegen mich wird ein Strafverfahren (umfasst Ermittlungsverfahren, Zwischenverfahren, ... Sachverhalte nach anderen Rechtsordnungen sind ebenfalls anzugeben. 2. Angaben nach § 10 Abs. 5 ZAGAnzV 2.1 geplanter Beginn des Mandats zum: ____________ 2.2 Dauer des Mandats: ... Unterschrift der erklärenden Person Fußnoten 1) Für jede Person, die nach § 10 Absatz 1 ZAGAnzV oder nach § 2 Absatz 16 in Verbindung mit § 10 Absatz 1 ZAGAnzV eine entsprechende ... jede Person, die nach § 10 Absatz 1 ZAGAnzV oder nach § 2 Absatz 16 in Verbindung mit § 10 Absatz 1 ZAGAnzV eine entsprechende Erklärung abgeben muss, ist ein gesondertes Formular zu verwenden. 2) ...
Anlage 5 ZAGAnzV (zu § 10 Absatz 2 Satz 3) Nebentätigkeiten von Geschäftsleitern *) (vom 26.06.2021)
Anlage 6 ZAGAnzV (zu § 10 Absatz 2 Satz 5) Beteiligungen von Geschäftsleitern *) (vom 29.11.2022)
 
Zitat in folgenden Normen

Agentennachweisverordnung (AgNwV)
V. v. 15.10.2009 BGBl. I S. 3641; zuletzt geändert durch Artikel 7 Abs. 37 G. v. 12.05.2021 BGBl. I S. 990
§ 1 AgNwV Nachweise (vom 14.12.2018)
... verantwortlichen Personen sowie die dazugehörigen Unterlagen entsprechend § 10 Absatz 1 der ZAG-Anzeigenverordnung; 5. eine aktuelle Unbedenklichkeitsbescheinigung des ...

Verordnung zur Änderung der ZAG-Anzeigenverordnung
V. v. 10.12.2018 BGBl. I S. 2278
Anhang ZAGAnzVÄndV (zu Artikel 1 Nummer 17)
...  Anlage 4 (zu § 10 Absatz 1 Satz 1 ) Formular - Angaben zur Zuverlässigkeit [image:2018/2018I2312.gif|Formular - ... Anschrift (Hauptwohnsitz) Straße, Hausnummer Postleitzahl Ort Staat 1. Angaben nach § 10 Abs. 1 ZAGAnzV 1.1 Gegen mich wird ein Strafverfahren (umfasst Ermittlungsverfahren, Zwischenverfahren, ... Sachverhalte nach anderen Rechtsordnungen sind ebenfalls anzugeben. 2. Angaben nach § 10 Abs. 5 ZAGAnzV 2.1 geplanter Beginn des Mandats zum: ____________ 2.2 Dauer des Mandats: ... Unterschrift der erklärenden Person Fußnoten 1) Für jede Person, die nach § 10 Absatz 1 ZAGAnzV oder nach § 2 Absatz 16 in Verbindung mit § 10 Absatz 1 ZAGAnzV eine entsprechende ... jede Person, die nach § 10 Absatz 1 ZAGAnzV oder nach § 2 Absatz 16 in Verbindung mit § 10 Absatz 1 ZAGAnzV eine entsprechende Erklärung abgeben muss, ist ein gesondertes Formular zu verwenden. 2) ... Anlage 5 (zu § 10 Absatz 2 Satz 3 ) Nebentätigkeiten von Geschäftsleitern [image:2018/2018I2318.gif|Formular - ... Anlage 6 (zu § 10 Absatz 2 Satz 5 ) Beteiligungen von Geschäftsleitern [image:2018/2018I2320.gif|Formular - ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Verordnung zu dem Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie 2011/89/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. November 2011 zur Änderung der Richtlinien 98/78/EG, 2002/87/EG, 2006/48/EG und 2009/138/EG hinsichtlich der zusätzlichen Beaufsichtigung der Finanzunternehmen eines Finanzkonglomerats
V. v. 20.09.2013 BGBl. I S. 3672
Artikel 8 FkSolVEV Änderung der ZAG-Anzeigenverordnung
... Anlage 6 (zu § 10 Absatz 2 Satz 5), Anlage 7 (zu § 11 Absatz 1 und 2) und Anlage 8 (zu § 12 Absatz 1 und ...

Verordnung zur Änderung der ZAG-Anzeigenverordnung
V. v. 10.12.2018 BGBl. I S. 2278
Artikel 1 ZAGAnzVÄndV
... in § 11 Absatz 2 Satz 2 Nummer 5 des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes genannten Personen gilt § 10 entsprechend. (17) Die Satzung oder der Gesellschaftsvertrag nach § 10 Absatz 2 ... „Institut" ersetzt und die Wörter „§ 8 Nummer 1 bis 6 und §§ 9 bis 11 und 14" werden durch die Wörter „§ 8 Nummer 1 bis 5 und den ... Verbindung mit Anhang VI der Delegierten Verordnung (EU) 2017/2055 verwiesen." 10. § 10 wird wie folgt geändert: a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:  ... geändert: a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst: „ § 10 Anzeigen nach § 28 Absatz 1 Nummer 1 des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes (Bestellung eines ... beizufügen." e) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 6. 11. Nach § 10 wird folgender § 10a eingefügt: „§ 10a Anzeigen nach § 28 ...