Tools:
Update via:
§ 14 - ZAG-Anzeigenverordnung (ZAGAnzV)
V. v. 15.10.2009 BGBl. I S. 3603 (Nr. 70); zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 23.11.2022 BGBl. I S. 2087
Geltung ab 31.10.2009; FNA: 7610-16-2 Aufsichtsrechtliche Vorschriften
|
Geltung ab 31.10.2009; FNA: 7610-16-2 Aufsichtsrechtliche Vorschriften
|
§ 14 Anzeigen nach § 28 Absatz 2 des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes (Änderung der Sicherung der Geldbeträge und der Absicherung für den Haftungsfall)
Den Anzeigen nach § 28 Absatz 2 des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes ist eine Beschreibung der wesentlichen Änderungen bei der Sicherung der Geldbeträge bzw. der Absicherung für den Haftungsfall einschließlich der Entwürfe der künftig geltenden Verträge beizufügen sowie das beabsichtigte Datum des Inkrafttretens der Änderung.
Text in der Fassung des Artikels 1 Verordnung zur Änderung der ZAG-Anzeigenverordnung V. v. 10. Dezember 2018 BGBl. I S. 2278 m.W.v. 14. Dezember 2018
Frühere Fassungen von § 14 ZAGAnzV
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
---|---|---|
aktuell vorher | 14.12.2018 | Artikel 1 Verordnung zur Änderung der ZAG-Anzeigenverordnung vom 10.12.2018 BGBl. I S. 2278 |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 14 ZAGAnzV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 14 ZAGAnzV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
ZAGAnzV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
Zitate in Änderungsvorschriften
Verordnung zur Änderung der ZAG-Anzeigenverordnung
V. v. 10.12.2018 BGBl. I S. 2278
Artikel 1 ZAGAnzVÄndV
... werden die Wörter „§ 11 Absatz 1 Satz 2" jeweils durch die Wörter „ § 14 Absatz 1 Satz 2" ersetzt. bb) In Satz 2 werden nach dem Wort „Verordnung" die ... In den Sätzen 4 und 7 wird die Angabe „§ 11" jeweils durch die Angabe „ § 14 " ersetzt. d) Absatz 3 wird wie folgt geändert: aa) In Satz 1 ... 1 Satz 1 Nummer 1 und 2 wird die Angabe „§ 11" jeweils durch die Angabe „ § 14 " ersetzt. 6. In der Überschrift des § 6 wird die Angabe „§ ... die Angabe „§ 28" ersetzt. 15. Nach § 13 werden die folgenden §§ 14 bis 16 eingefügt: „§ 14 Anzeigen nach § 28 Absatz 2 des ... Nach § 13 werden die folgenden §§ 14 bis 16 eingefügt: „ § 14 Anzeigen nach § 28 Absatz 2 des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes (Änderung der Sicherung ... findet § 3 dieser Verordnung entsprechende Anwendung." 16. Der bisherige § 14 wird § 17. 17. Die Anlagen 1 bis 8 erhalten die aus dem Anhang zu dieser ...
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/9097/a213791.htm