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Änderung Anlage 5 ZAGAnzV vom 14.12.2018
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Anlage 5 ZAGAnzV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 14.12.2018 geltenden Fassung | Anlage 5 ZAGAnzV n.F. (neue Fassung) in der am 26.06.2021 geltenden Fassung durch Artikel 7 Abs. 36 G. v. 12.05.2021 BGBl. I S. 990 |
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(Text alte Fassung) Anlage 5 (zu § 10 Absatz 2 Satz 3) Nebentätigkeiten von Geschäftsleitern, den für die Geschäftsleitung des Zahlungsinstituts verantwortlichen Personen und soweit es sich um Unternehmen handelt, die neben der Erbringung von Zahlungsdiensten anderen Geschäftsaktivitäten nachgehen, den für die Führung der Zahlungsdienstgeschäfte des Zahlungsinstituts verantwortlichen Personen | (Text neue Fassung)Anlage 5 (zu § 10 Absatz 2 Satz 3) Nebentätigkeiten von Geschäftsleitern *) |
(Abdruck siehe BGBl. I 2009 S. 3633) | --- *) Anm. d. Red.: Änderungen wurden in den Bilddateien nicht konsolidiert, dazu siehe Historie mit dem Wortlaut der Änderungsvorschriften |
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