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Änderung Anlage 5 ZAGAnzV vom 14.12.2018

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Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

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Anlage 5 ZAGAnzV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 14.12.2018 geltenden Fassung
Anlage 5 ZAGAnzV n.F. (neue Fassung)
in der am 26.06.2021 geltenden Fassung
durch Artikel 7 Abs. 36 G. v. 12.05.2021 BGBl. I S. 990
(Text alte Fassung) nächste Änderung

Anlage 5 (zu § 10 Absatz 2 Satz 3) Nebentätigkeiten von Geschäftsleitern, den für die Geschäftsleitung des Zahlungsinstituts verantwortlichen Personen und soweit es sich um Unternehmen handelt, die neben der Erbringung von Zahlungsdiensten anderen Geschäftsaktivitäten nachgehen, den für die Führung der Zahlungsdienstgeschäfte des Zahlungsinstituts verantwortlichen Personen


(Text neue Fassung)

Anlage 5 (zu § 10 Absatz 2 Satz 3) Nebentätigkeiten von Geschäftsleitern *)


vorherige Änderung

(Abdruck siehe BGBl. I 2009 S. 3633)



Formular - Nebentätigkeiten von Geschäftsleitern, Seite 1 (BGBl. 2018 I S. 2318)


Formular - Nebentätigkeiten von Geschäftsleitern, Seite 2 (BGBl. 2018 I S. 2319)




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*) Anm. d. Red.: Änderungen wurden in den Bilddateien nicht konsolidiert, dazu
siehe Historie mit dem Wortlaut der Änderungsvorschriften