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Änderung Anlage 6 ZAGAnzV vom 14.12.2018

Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von Anlage 6 ZAGAnzV, alle Änderungen durch Artikel 1 2. ZAGAnzVÄndV am 14. Dezember 2018 und Änderungshistorie der ZAGAnzV

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

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Anlage 6 ZAGAnzV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 14.12.2018 geltenden Fassung
Anlage 6 ZAGAnzV n.F. (neue Fassung)
in der am 29.11.2022 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 23.11.2022 BGBl. I S. 2087
(heute geltende Fassung) 
(Text alte Fassung) nächste Änderung

Anlage 6 (zu § 10 Absatz 2 Satz 5) Beteiligungen von Geschäftsleitern, den für die Geschäftsleitung des Zahlungsinstituts verantwortlichen Personen und soweit es sich um Unternehmen handelt, die neben der Erbringung von Zahlungsdiensten anderen Geschäftsaktivitäten nachgehen, den für die Führung der Zahlungsdienstgeschäfte des Zahlungsinstituts verantwortlichen Personen


(Text neue Fassung)

Anlage 6 (zu § 10 Absatz 2 Satz 5) Beteiligungen von Geschäftsleitern *)


vorherige Änderung

(Abdruck siehe BGBl. I 2009 S. 3634f)



Formular - Beteiligungen von Geschäftsleitern, Seite 1 (BGBl. 2018 I S. 2320)


Formular - Beteiligungen von Geschäftsleitern, Seite 2 (BGBl. 2018 I S. 2321)


Formular - Beteiligungen von Geschäftsleitern, Seite 3 (BGBl. 2018 I S. 2322)




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*) Anm. d. Red.: Änderungen wurden in den Bilddateien nicht konsolidiert, dazu
siehe Historie mit dem Wortlaut der Änderungsvorschriften

(heute geltende Fassung) 

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