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Änderung Anlage 5 ZAGAnzV vom 26.06.2021
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Anlage 5 ZAGAnzV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 26.06.2021 geltenden Fassung | Anlage 5 ZAGAnzV n.F. (neue Fassung) in der am 26.06.2021 geltenden Fassung durch Artikel 7 Abs. 36 G. v. 12.05.2021 BGBl. I S. 990 |
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(Text alte Fassung) Anlage 5 (zu § 10 Absatz 2 Satz 3) Nebentätigkeiten von Geschäftsleitern | (Text neue Fassung)Anlage 5 (zu § 10 Absatz 2 Satz 3) Nebentätigkeiten von Geschäftsleitern *) |
(Textabschnitt unverändert) | |
--- *) Anm. d. Red.: Änderungen wurden in den Bilddateien nicht konsolidiert, dazu siehe Historie mit dem Wortlaut der Änderungsvorschriften |
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