Tools:
Update via:
Änderung § 3 ZAGAnzV vom 14.12.2018
Ähnliche Seiten: alle Änderungen durch Artikel 1 ZAGAnzVÄndV am 14. Dezember 2018 und Änderungshistorie der ZAGAnzVHervorhebungen: alter Text, neuer Text
Verpasst?
§ 3 ZAGAnzV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 14.12.2018 geltenden Fassung | § 3 ZAGAnzV n.F. (neue Fassung) in der am 14.12.2018 geltenden Fassung durch Artikel 1 V. v. 10.12.2018 BGBl. I S. 2278 |
---|---|
(Text alte Fassung) § 3 Mitteilungen nach § 8 Absatz 6 des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes (Änderung der tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse) | (Text neue Fassung)§ 3 Mitteilungen nach § 10 Absatz 5 und § 11 Absatz 4 des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes (Änderung der tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse) |
(1) Den Mitteilungen nach § 8 Absatz 6 des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes sind im Fall der Änderung von gemäß § 8 Absatz 3 des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes eingereichten Unterlagen die geänderten Unterlagen beizufügen. | (1) Den Mitteilungen nach § 10 Absatz 5 und § 11 Absatz 4 des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes sind im Falle der Änderung von gemäß § 10 Absatz 2 oder § 11 Absatz 2 des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes eingereichten Unterlagen die geänderten Unterlagen beizufügen. |
(Textabschnitt unverändert) (2) Für das Einreichungsverfahren gilt § 1 Absatz 1. |
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/9097/al68069-0.htm