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Änderung § 6 ZAGAnzV vom 14.12.2018
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§ 6 ZAGAnzV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 14.12.2018 geltenden Fassung | § 6 ZAGAnzV n.F. (neue Fassung) in der am 14.12.2018 geltenden Fassung durch Artikel 1 V. v. 10.12.2018 BGBl. I S. 2278 |
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(Text alte Fassung)§ 6 Vorlage von Unterlagen nach § 17 des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes (Jahresabschluss, Lagebericht, Prüfungsbericht) | (Text neue Fassung)§ 6 Vorlage von Unterlagen nach § 22 des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes (Jahresabschluss, Lagebericht, Prüfungsbericht) |
(Textabschnitt unverändert) Wird der Jahresabschluss ohne Änderungen festgestellt, so genügt die Mitteilung hierüber mit dem Datum des Tages der Feststellung; die Einreichung des festgestellten Jahresabschlusses ist in diesem Fall nicht erforderlich. |
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