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Änderung § 8 ZAGAnzV vom 14.12.2018
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§ 8 ZAGAnzV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 14.12.2018 geltenden Fassung | § 8 ZAGAnzV n.F. (neue Fassung) in der am 14.12.2018 geltenden Fassung durch Artikel 1 V. v. 10.12.2018 BGBl. I S. 2278 |
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(Text alte Fassung) § 8 Anzeigen nach § 20 Absatz 2 und § 29 Absatz 1 Nummer 10 des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes (Auslagerung) | (Text neue Fassung)§ 8 Anzeigen nach § 26 Absatz 2 und § 28 Absatz 1 Nummer 10 des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes (Auslagerung) |
1 In einer Anzeige nach § 20 Absatz 2 Satz 1 oder § 29 Absatz 1 Nummer 10 des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes sind die beabsichtigten Vorkehrungen gemäß § 20 Absatz 1 Satz 1 des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes zu beschreiben und Entwürfe der Auslagerungsverträge gemäß § 20 Absatz 1 Satz 8 des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes einzureichen. 2 Die Namen und Anschriften der Auslagerungsunternehmen sind anzugeben. 3 Mit der Vollzugsanzeige nach § 29 Absatz 1 Nummer 10 des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes ist der geschlossene Vertrag in Kopie einzureichen. | 1 In einer Anzeige nach § 26 Absatz 2 Satz 1 oder § 28 Absatz 1 Nummer 10 des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes sind die beabsichtigten Vorkehrungen gemäß § 26 Absatz 1 Satz 1 des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes zu beschreiben und Entwürfe der Auslagerungsverträge gemäß § 26 Absatz 1 Satz 6 des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes einzureichen. 2 Die Namen und Anschriften der Auslagerungsunternehmen sind anzugeben. 3 Mit der Vollzugsanzeige nach § 28 Absatz 1 Nummer 10 des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes ist der geschlossene Vertrag in Kopie einzureichen. |
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