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Änderung § 13 ZAGAnzV vom 14.12.2018
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§ 13 ZAGAnzV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 14.12.2018 geltenden Fassung | § 13 ZAGAnzV n.F. (neue Fassung) in der am 14.12.2018 geltenden Fassung durch Artikel 1 V. v. 10.12.2018 BGBl. I S. 2278 |
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(Text alte Fassung) § 13 Anzeigen nach § 29 Absatz 1 Nummer 9 des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes (Vereinigung von Instituten) | (Text neue Fassung)§ 13 Anzeigen nach § 28 Absatz 1 Nummer 9 des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes (Vereinigung von Instituten) |
1 Die Absicht von Zahlungsinstituten, sich zu vereinigen, ist von den beteiligten Instituten nach § 29 Absatz 1 Nummer 9 des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes anzuzeigen, sobald auf Grund der geführten Verhandlungen anzunehmen ist, dass die Vereinigung zustande kommen wird. 2 Das Scheitern der Fusionsverhandlungen ist unverzüglich mitzuteilen. 3 Gleiches gilt bei erfolgreichen Fusionsverhandlungen für den rechtlichen Vollzug der Vereinigung. | 1 Die Absicht von Instituten, sich zu vereinigen, ist von den beteiligten Instituten nach § 28 Absatz 1 Nummer 9 des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes anzuzeigen, sobald auf Grund der geführten Verhandlungen anzunehmen ist, dass die Vereinigung zustande kommen wird. 2 Das Scheitern der Fusionsverhandlungen ist unverzüglich mitzuteilen. 3 Gleiches gilt bei erfolgreichen Fusionsverhandlungen für den rechtlichen Vollzug der Vereinigung. |
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