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Änderung § 15 ZAGAnzV vom 14.12.2018

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§ 15 ZAGAnzV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 14.12.2018 geltenden Fassung
§ 15 ZAGAnzV n.F. (neue Fassung)
in der am 14.12.2018 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 10.12.2018 BGBl. I S. 2278

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 15 (neu)


(Text neue Fassung)

§ 15 Anzeigen nach § 28 Absatz 3 des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes (Nebentätigkeiten und Beteiligungen)


vorherige Änderung

 


(1) 1 Den Anzeigen nach § 28 Absatz 3 Nummer 1 des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes sind Angaben über das Unternehmen, für das die Tätigkeit ausgeübt wird, über den Beginn und die Beendigung der Tätigkeit, über die Art der Tätigkeit, und über die zeitliche Beanspruchung für die Tätigkeit beizufügen. 2 Für die Angaben ist das Formular gemäß Anlage 5 dieser Verordnung zu verwenden.

(2) 1 Den Anzeigen nach § 28 Absatz 3 Nummer 2 des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes sind Angaben über die Übernahme, die Veränderung der Höhe, die Aufgabe einer Beteiligung, über das Unternehmen an dem die Beteiligung besteht, und über die Beteiligungsquote beizufügen. 2 Für die Angaben ist das Formular gemäß Anlage 6 dieser Verordnung zu verwenden.