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Änderung Anlage 6 ZAGAnzV vom 14.12.2018
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Anlage 6 ZAGAnzV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 14.12.2018 geltenden Fassung | Anlage 6 ZAGAnzV n.F. (neue Fassung) in der am 14.12.2018 geltenden Fassung durch Artikel 1 V. v. 10.12.2018 BGBl. I S. 2278 |
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(Text alte Fassung) Anlage 6 (zu § 10 Absatz 2 Satz 5) Beteiligungen von Geschäftsleitern, den für die Geschäftsleitung des Zahlungsinstituts verantwortlichen Personen und soweit es sich um Unternehmen handelt, die neben der Erbringung von Zahlungsdiensten anderen Geschäftsaktivitäten nachgehen, den für die Führung der Zahlungsdienstgeschäfte des Zahlungsinstituts verantwortlichen Personen | (Text neue Fassung)Anlage 6 (zu § 10 Absatz 2 Satz 5) Beteiligungen von Geschäftsleitern |
(Abdruck siehe BGBl. I 2009 S. 3634f) | |
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