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Änderung Anlage 6 ZAGAnzV vom 14.12.2018

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Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

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Anlage 6 ZAGAnzV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 14.12.2018 geltenden Fassung
Anlage 6 ZAGAnzV n.F. (neue Fassung)
in der am 14.12.2018 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 10.12.2018 BGBl. I S. 2278

(Text alte Fassung) nächste Änderung

Anlage 6 (zu § 10 Absatz 2 Satz 5) Beteiligungen von Geschäftsleitern, den für die Geschäftsleitung des Zahlungsinstituts verantwortlichen Personen und soweit es sich um Unternehmen handelt, die neben der Erbringung von Zahlungsdiensten anderen Geschäftsaktivitäten nachgehen, den für die Führung der Zahlungsdienstgeschäfte des Zahlungsinstituts verantwortlichen Personen


(Text neue Fassung)

Anlage 6 (zu § 10 Absatz 2 Satz 5) Beteiligungen von Geschäftsleitern


vorherige Änderung

(Abdruck siehe BGBl. I 2009 S. 3634f)



Formular - Beteiligungen von Geschäftsleitern, Seite 1 (BGBl. 2018 I S. 2320)


Formular - Beteiligungen von Geschäftsleitern, Seite 2 (BGBl. 2018 I S. 2321)


Formular - Beteiligungen von Geschäftsleitern, Seite 3 (BGBl. 2018 I S. 2322)