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Synopse aller Änderungen der ZAGAnzV am 01.01.2016
Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 1. Januar 2016 durch Artikel 2 des VAMoG geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie der ZAGAnzV.Hervorhebungen: alter Text, neuer Text
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ZAGAnzV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.01.2016 geltenden Fassung | ZAGAnzV n.F. (neue Fassung) in der am 01.01.2016 geltenden Fassung durch Artikel 2 Abs. 43 G. v. 01.04.2015 BGBl. I S. 434 |
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(Textabschnitt unverändert) Anlage 6 (zu § 10 Absatz 2 Satz 5) Beteiligungen von Geschäftsleitern, den für die Geschäftsleitung des Zahlungsinstituts verantwortlichen Personen und soweit es sich um Unternehmen handelt, die neben der Erbringung von Zahlungsdiensten anderen Geschäftsaktivitäten nachgehen, den für die Führung der Zahlungsdienstgeschäfte des Zahlungsinstituts verantwortlichen Personen | |
(Abdruck siehe BGBl. I 2009 S. 3634f) | |
Anlage 7 (zu § 11 Absatz 1 und 2) Passivische Beteiligungsanzeige | |
(Abdruck siehe BGBl. I 2009 S. 3636 - 3638) | |
Anlage 8 (zu § 12 Absatz 1 und 2) Aktivische Beteiligungsanzeige | |
(Abdruck siehe BGBl. I 2009 S. 3639f) |
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Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/9097/v192096-2016-01-01.htm