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Änderung § 3 AgNwV vom 14.12.2018

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§ 3 AgNwV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 14.12.2018 geltenden Fassung
§ 3 AgNwV n.F. (neue Fassung)
in der am 26.06.2021 geltenden Fassung
durch Artikel 7 Abs. 37 G. v. 12.05.2021 BGBl. I S. 990
 
(Textabschnitt unverändert)

§ 3 Ausnahme für beaufsichtigte Agenten


(Text alte Fassung)

Die Vorschriften dieser Verordnung gelten nicht, wenn der Agent ein im Inland oder in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum beaufsichtigtes Kredit-, E-Geld-, Finanzdienstleistungs- oder Zahlungsinstitut ist.

(Text neue Fassung)

Die Vorschriften dieser Verordnung gelten nicht, wenn der Agent ein im Inland oder in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den beaufsichtigtes Institut im Sinne des § 1 Absatz 3 des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes oder im Sinne des § 1 Absatz 1b des Kreditwesengesetzes oder Wertpapierinstitut im Sinne des § 2 Absatz 1 des Wertpapierinstitutsgesetzes ist.