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§ 1 - ZAG-Instituts-Eigenmittelverordnung (ZIEV)
V. v. 15.10.2009 BGBl. I S. 3643 (Nr. 70); zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 10.12.2018 BGBl. I S. 2330
Geltung ab 31.10.2009; FNA: 7610-16-4 Aufsichtsrechtliche Vorschriften
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Geltung ab 31.10.2009; FNA: 7610-16-4 Aufsichtsrechtliche Vorschriften
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§ 1 Angemessenheit der Eigenmittel und Erforderlichkeit der Absicherung
(1) 1Ein Institut im Sinne des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes, das nicht ausschließlich Zahlungsauslöse- oder Kontoinformationsdienste erbringt, hat ungeachtet des Betrags des Anfangskapitals nach § 12 Nummer 3 des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes jederzeit angemessene Eigenmittel nach Maßgabe dieser Verordnung vorzuhalten. 2Ein Institut nach Satz 1 verfügt über angemessene Eigenmittel, wenn es jederzeit Eigenmittel in einer Höhe hält, die den Vorgaben der nach dieser Verordnung anzuwendenden Berechnungsmethode entspricht.
(2) 1Ein Institut im Sinne des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes, das Zahlungsauslöse- oder Kontoinformationsdienste erbringt, hat ungeachtet des Betrags des Anfangskapitals nach § 12 Nummer 3 des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes jederzeit eine erforderliche Absicherung für den Haftungsfall nach Maßgabe dieser Verordnung vorzuhalten. 2Ein Institut nach Satz 1 verfügt über eine erforderliche Absicherung für den Haftungsfall, wenn es diese jederzeit in einer Höhe vorhält, die den Vorgaben der nach dieser Verordnung anzuwendenden Kriterien entspricht.
(3) Ein Zahlungsinstitut im Sinne des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes, das nur Zahlungsauslösedienste erbringt, hat jederzeit den Betrag des Anfangskapitals nach § 12 Nummer 3 Buchstabe b des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes weiterhin als angemessene Eigenmittel vorzuhalten.
Text in der Fassung des Artikels 1 Verordnung zur Änderung der ZAG-Instituts-Eigenkapitalverordnung V. v. 10. Dezember 2018 BGBl. I S. 2330 m.W.v. 14. Dezember 2018
Frühere Fassungen von § 1 ZIEV
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 14.12.2018 | Artikel 1 Verordnung zur Änderung der ZAG-Instituts-Eigenkapitalverordnung vom 10.12.2018 BGBl. I S. 2330 |
aktuell vorher | 30.04.2011 | Artikel 11 Gesetz zur Umsetzung der Zweiten E-Geld-Richtlinie vom 01.03.2011 BGBl. I S. 288 |
aktuell | vor 30.04.2011 | Urfassung |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 1 ZIEV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 1 ZIEV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
ZIEV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
Zitate in Änderungsvorschriften
Gesetz zur Umsetzung der Zweiten E-Geld-Richtlinie
G. v. 01.03.2011 BGBl. I S. 288
Artikel 11 2. EGeldRLUG Änderung der Zahlungsinstituts-Eigenkapitalverordnung
... (ZAG-Instituts-Eigenkapitalverordnung - ZIEV)". 2. Vor § 1 wird folgende Abschnittsüberschrift eingefügt: „Abschnitt 1 ... eingefügt: „Abschnitt 1 Angemessenheit". 3. § 1 wird wie folgt geändert: a) In Satz 1 werden nach den Wörtern „nach ... durch das Wort „Institut" ersetzt. 4. Nach § 1 wird folgende Abschnittsüberschrift eingefügt: „Abschnitt 2 Regelungen ...
Verordnung zur Änderung der ZAG-Instituts-Eigenkapitalverordnung
V. v. 10.12.2018 BGBl. I S. 2330
Artikel 1 ZIEVÄndV
... gefasst: „Abschnitt 1 Angemessenheit und Erforderlichkeit". 3. § 1 wird wie folgt gefasst: „§ 1 Angemessenheit der Eigenmittel und ... und Erforderlichkeit". 3. § 1 wird wie folgt gefasst: „ § 1 Angemessenheit der Eigenmittel und Erforderlichkeit der Absicherung (1) Ein Institut ... Absatz 2 wird wie folgt geändert: aa) In Nummer 1 werden die Wörter „ § 1 Absatz 2 Nummer 6" durch die Wörter „§ 1 Absatz 1 Satz 2 Nummer 6" ersetzt. ... 1 werden die Wörter „§ 1 Absatz 2 Nummer 6" durch die Wörter „ § 1 Absatz 1 Satz 2 Nummer 6" ersetzt. bb) Nummer 2 wird aufgehoben. cc) Die bisherige ... cc) Die bisherige Nummer 3 wird Nummer 2 und es werden die Wörter „ § 1 Absatz 2 Nummer 1 bis 4" durch die Wörter „§ 1 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 bis 5" ersetzt. ... werden die Wörter „§ 1 Absatz 2 Nummer 1 bis 4" durch die Wörter „ § 1 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 bis 5" ersetzt. 6. § 3 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 ... ist." 12. Der bisherige § 6b wird § 8 und die Angabe „ § 1 Absatz 2" wird durch die Wörter „§ 1 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 bis 6" ... 6b wird § 8 und die Angabe „§ 1 Absatz 2" wird durch die Wörter „ § 1 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 bis 6" ersetzt. 13. Der bisherige § 6c wird § 9 und wie folgt ... müssen" und wird die Angabe „§ 1a Absatz 4" durch die Angabe „ § 1 Absatz 14" ersetzt. b) Absatz 2 wird wie folgt geändert: aa) ...
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