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§ 5 - ZAG-Instituts-Eigenmittelverordnung (ZIEV)

V. v. 15.10.2009 BGBl. I S. 3643 (Nr. 70); zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 10.12.2018 BGBl. I S. 2330
Geltung ab 31.10.2009; FNA: 7610-16-4 Aufsichtsrechtliche Vorschriften
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§ 5 Berechnung nach Methode C



(1) Zahlungsinstitute müssen eine Eigenmittelunterlegung aufweisen, die mindestens dem maßgeblichen Indikator nach Absatz 2 entspricht, multipliziert mit dem in Absatz 3 definierten Multiplikationsfaktor und mit dem in § 2 Absatz 2 festgelegten Skalierungsfaktor k.

(2) 1Der maßgebliche Indikator ist die Summe der folgenden Bestandteile:

1.
Zinserträge,

2.
Zinsaufwand,

3.
Einnahmen aus Provisionen und Entgelten sowie

4.
sonstige betriebliche Erträge.

2In die Summe geht jeder Wert mit seinem positiven oder negativen Vorzeichen ein. 3Außerordentliche oder unregelmäßige Erträge dürfen nicht in die Berechnung des maßgeblichen Indikators einfließen. 4Aufwendungen für die Auslagerung von Dienstleistungen, die durch Dritte erbracht werden, dürfen den maßgeblichen Indikator dann mindern, wenn die Aufwendungen von einem Unternehmen getragen werden, das nach dem Zahlungsdiensteaufsichtsgesetz oder entsprechenden ausländischen Vorschriften, die zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2015/2366 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2015 über Zahlungsdienste im Binnenmarkt, zur Änderung der Richtlinien 2002/65/EG, 2009/110/EG und 2013/36/EU und der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 sowie zur Aufhebung der Richtlinie 2007/64/EG (ABl. L 337 vom 23.12.2015, S. 35; L 169 vom 28.6.2016, S. 18; L 102 vom 23.4.2018, S. 97; L 126 vom 23.5.2018, S. 10) erlassen worden sind, beaufsichtigt wird. 5Der maßgebliche Indikator wird auf der Grundlage der letzten Zwölfmonatsbeobachtung, die am Ende des vorausgegangenen Geschäftsjahres erfolgt, für dieses vorausgegangene Geschäftsjahr errechnet. 6Die ermittelten Eigenmittelanforderungen dürfen jedoch nicht weniger als 80 Prozent des Betrags ausmachen, der sich bei Berechnung der Eigenmittelanforderungen nach Methode C ergeben würde, wenn bei der Berechnung der Durchschnittswert des maßgeblichen Indikators für die vorausgegangenen drei Geschäftsjahre zugrunde gelegt würde. 7Wenn keine geprüften Zahlen vorliegen, können Schätzungen verwendet werden.

(3) Der Multiplikationsfaktor entspricht

1.
10 Prozent der Tranche des maßgeblichen Indikators bis 2,5 Millionen Euro,

2.
8 Prozent der Tranche des maßgeblichen Indikators von über 2,5 Millionen Euro bis 5 Millionen Euro,

3.
6 Prozent der Tranche des maßgeblichen Indikators von über 5 Millionen Euro bis 25 Millionen Euro,

4.
3 Prozent der Tranche des maßgeblichen Indikators von über 25 Millionen Euro bis 50 Millionen Euro,

5.
1,5 Prozent der Tranche des maßgeblichen Indikators über 50 Millionen Euro.





 

Frühere Fassungen von § 5 ZIEV

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 14.12.2018Artikel 1 Verordnung zur Änderung der ZAG-Instituts-Eigenkapitalverordnung
vom 10.12.2018 BGBl. I S. 2330

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 5 ZIEV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 5 ZIEV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in ZIEV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 2 ZIEV Berechnung der Eigenmittelanforderungen (vom 14.12.2018)
... Methode festgelegt worden ist. (2) Der bei der Berechnung nach den §§ 4 und 5 anzuwendende Skalierungsfaktor k entspricht 1. 0,5, wenn das Zahlungsinstitut nur die ...
§ 6 ZIEV Festlegung der Methode (vom 14.12.2018)
... Verordnung jederzeit bestimmen, dass die Berechnung nach einer anderen in den §§ 3 bis 5 genannten Methode zu erfolgen hat, wenn die angewendete Methode die tatsächlichen Risiken des ...
§ 8 ZIEV Berechnung bei Erbringung von Zahlungsdiensten (vom 14.12.2018)
... die nicht mit der Ausgabe von E-Geld in Verbindung stehen, finden die §§ 2 bis 6 entsprechende Anwendung. ...
 
Zitat in folgenden Normen

Verordnung zur Änderung der ZAG-Instituts-Eigenkapitalverordnung
V. v. 10.12.2018 BGBl. I S. 2330
Anhang ZIEVÄndV zu Artikel 1 Nummer 19 Anlage (zu § 12 Absatz 1) ZEM Meldebogen zur Berechnung der Eigenmittelanforderungen nach § 15 ZAG
... 4 Nr. 5 ZIEV 0430 2.3 Eigenmittelanforderungen nach Methode C Eigenmittelanforderungen nach § 5 ZIEV (2.3.5.1 + 2.3.5.2 + 2.3.5.3 + 2.3.5.4 + 2.3.5.5) * Zeile 0300; mindestens 0,8 * Betrag in  ... Indikator 2.3.1 + 2.3.2 + 2.3.3 + 2.3.4 0490 2.3.5.1 Tranche bis 2,5 Mio. Euro Betrag nach § 5 Abs. 3 Nr. 1 ZIEV 0500 2.3.5.2 Tranche von über 2,5 Mio. bis 5 Mio. Euro Betrag nach § 5 Abs. ... 5 Abs. 3 Nr. 1 ZIEV 0500 2.3.5.2 Tranche von über 2,5 Mio. bis 5 Mio. Euro Betrag nach § 5 Abs. 3 Nr. 2 ZIEV 0510 2.3.5.3 Tranche von über 5 Mio. bis 25 Mio. Euro Betrag nach § 5 Abs. ... 5 Abs. 3 Nr. 2 ZIEV 0510 2.3.5.3 Tranche von über 5 Mio. bis 25 Mio. Euro Betrag nach § 5 Abs. 3 Nr. 3 ZIEV 0520 2.3.5.4 Tranche von über 25 Mio. bis 50 Mio. Euro Betrag nach § 5 Abs. ... 5 Abs. 3 Nr. 3 ZIEV 0520 2.3.5.4 Tranche von über 25 Mio. bis 50 Mio. Euro Betrag nach § 5 Abs. 3 Nr. 4 ZIEV 0530 2.3.5.5 Tranche über 50 Mio. Euro Betrag nach § 5 Abs. 3 Nr. 5 ZIEV  ... Betrag nach § 5 Abs. 3 Nr. 4 ZIEV 0530 2.3.5.5 Tranche über 50 Mio. Euro Betrag nach § 5 Abs. 3 Nr. 5 ZIEV 0540 2.3.6 Eigenmittelanforderungen nach Methode C unter Verwendung des ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Umsetzung der Zweiten E-Geld-Richtlinie
G. v. 01.03.2011 BGBl. I S. 288
Artikel 11 2. EGeldRLUG Änderung der Zahlungsinstituts-Eigenkapitalverordnung
... die nicht mit der Ausgabe von E-Geld in Verbindung stehen, finden die §§ 2 bis 6 entsprechende Anwendung. § 6c Berechnung nach Methode D für die ...

Verordnung zur Änderung der ZAG-Instituts-Eigenkapitalverordnung
V. v. 10.12.2018 BGBl. I S. 2330
Artikel 1 ZIEVÄndV
... durch das Wort „Eigenmittelunterlegung" ersetzt. 8. § 5 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 wird das Wort ...