§ 6 Festlegung der Methode
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1Das Zahlungsinstitut kann im Erlaubnisantrag nach
§ 10 des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes oder später die Anwendung einer bestimmten Berechnungsmethode beantragen, wenn es der Auffassung ist, dass die anzuwendende Methode die tatsächlichen Risiken des Geschäfts nicht angemessen wiedergibt.
2Im Antrag hat das Zahlungsinstitut seine Auffassung schriftlich zu begründen.
3Ein solcher Antrag darf unbeschadet der Möglichkeit der Antragstellung im Erlaubnisantrag jedoch nur einmal pro Geschäftsjahr gestellt werden.
Frühere Fassungen von § 6 ZIEV
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interne Verweise
Zitat in folgenden NormenFinanzdienstleistungsaufsichtsgebührenverordnung (FinDAGebV)
V. v. 02.09.2021 BGBl. I S. 4077; zuletzt geändert durch Artikel 12 G. v. 28.02.2025 BGBl. 2025 I Nr. 69
Anlage FinDAGebV (zu § 2 Absatz 1) Gebührenverzeichnis (vom 01.07.2024) ... Eigenkapitals nach einer anderen Methode als nach der gewählten zu erfolgen hat ( § 6 Absatz 1 ZIEV ) nach Zeitaufwand 12.2 Genehmigung des Antrages auf ... einer bestimmten Berech- nungsmethode außerhalb des Erlaubnisverfahrens ( § 6 Absatz 2 ZIEV ) nach Zeitaufwand 13 Individuell zurechenbare ...
Verordnung zur Änderung der ZAG-Instituts-Eigenkapitalverordnung
V. v. 10.12.2018 BGBl. I S. 2330
Zitate in ÄnderungsvorschriftenGesetz zur Umsetzung der Zweiten E-Geld-Richtlinie
G. v. 01.03.2011 BGBl. I S. 288
Verordnung zur Änderung der ZAG-Instituts-Eigenkapitalverordnung
V. v. 10.12.2018 BGBl. I S. 2330
Artikel 1 ZIEVÄndV ... jeweils durch das Wort „Eigenmittelanforderung" ersetzt. 9. § 6 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 werden die Wörter „§ 12 ...
Vierzehnte Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Erhebung von Gebühren und die Umlegung von Kosten nach dem Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetz
V. v. 12.12.2013 BGBl. I S. 4155
Artikel 1 14. FinDAGKostVÄndV ... einer bestimmten Berech- nungsmethode außerhalb des Erlaubnisverfahrens ( § 6 Absatz 2 ZIEV ) 760". 63. Die Nummern 9.2.3 und 9.2.4 werden ...
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