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§ 7 - ZAG-Instituts-Eigenmittelverordnung (ZIEV)

V. v. 15.10.2009 BGBl. I S. 3643 (Nr. 70); zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 10.12.2018 BGBl. I S. 2330
Geltung ab 31.10.2009; FNA: 7610-16-4 Aufsichtsrechtliche Vorschriften
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§ 7 Berechnung der Eigenmittelanforderungen



E-Geld-Institute haben stets über einen Bestand an Eigenmitteln zu verfügen, der mindestens genauso hoch wie die Summe der in den §§ 8 und 9 genannten Erfordernisse ist.





 

Frühere Fassungen von § 7 ZIEV

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 14.12.2018Artikel 1 Verordnung zur Änderung der ZAG-Instituts-Eigenkapitalverordnung
vom 10.12.2018 BGBl. I S. 2330
aktuell vorher 30.04.2011Artikel 11 Gesetz zur Umsetzung der Zweiten E-Geld-Richtlinie
vom 01.03.2011 BGBl. I S. 288
aktuellvor 30.04.2011Urfassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 7 ZIEV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 7 ZIEV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in ZIEV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitat in folgenden Normen

Verordnung zur Änderung der ZAG-Instituts-Eigenkapitalverordnung
V. v. 10.12.2018 BGBl. I S. 2330
Anhang ZIEVÄndV zu Artikel 1 Nummer 19 Anlage (zu § 12 Absatz 1) ZEM Meldebogen zur Berechnung der Eigenmittelanforderungen nach § 15 ZAG
... 0550 3 Eigenmittelanforderungen für E-Geld-Institute insgesamt Eigenmittelanforderungen nach § 7 ZIEV = 3.1 + 3.2 0560 3.1 Eigenmittelanforderungen nach Methode D Eigenmittelanforderungen nach ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Verordnung zur Änderung der ZAG-Instituts-Eigenkapitalverordnung
V. v. 10.12.2018 BGBl. I S. 2330
Artikel 1 ZIEVÄndV
... das Wort „Eigenmittelberechnung" ersetzt. 11. Der bisherige § 6a wird § 7 und wie folgt gefasst: „§ 7 Berechnung der Eigenmittelanforderungen ... 11. Der bisherige § 6a wird § 7 und wie folgt gefasst: „ § 7 Berechnung der Eigenmittelanforderungen E-Geld-Institute haben stets über einen ... 15. Der bisherige Abschnitt 4 wird Abschnitt 5. 16. Der bisherige § 7 wird § 12 und wie folgt geändert: a) In der Überschrift wird das Wort ...