Erbringt ein E-Geld-Institut Zahlungsdienste im Sinne des
§ 1 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 bis 6 des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes, die nicht mit der Ausgabe von E-Geld in Verbindung stehen, finden die
§§ 2 bis 6 entsprechende Anwendung.
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
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V. v. 10.12.2018 BGBl. I S. 2330
V. v. 10.12.2018 BGBl. I S. 2330
Artikel 1 ZIEVÄndV ... „§ 15 Absatz 2 Satz 3" ersetzt. b) In Absatz 2 wird die Angabe „ § 8 " durch die Angabe „§ 10" ersetzt. 10. In der Überschrift des ... Bestand an Eigenmitteln zu verfügen, der mindestens genauso hoch wie die Summe der in den §§ 8 und 9 genannten Erfordernisse ist." 12. Der bisherige § 6b wird § 8 und ... 8 und 9 genannten Erfordernisse ist." 12. Der bisherige § 6b wird § 8 und die Angabe „§ 1 Absatz 2" wird durch die Wörter „§ 1 Absatz 1 ... auf Antrag kann die Bundesanstalt die Frist verlängern." 17. Der bisherige § 8 wird § 13 und wie folgt geändert: a) In der Überschrift wird das Wort ...