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§ 9 - ZAG-Instituts-Eigenmittelverordnung (ZIEV)
V. v. 15.10.2009 BGBl. I S. 3643 (Nr. 70); zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 10.12.2018 BGBl. I S. 2330
Geltung ab 31.10.2009; FNA: 7610-16-4 Aufsichtsrechtliche Vorschriften
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Geltung ab 31.10.2009; FNA: 7610-16-4 Aufsichtsrechtliche Vorschriften
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§ 9 Berechnung nach Methode D für die Ausgabe von E-Geld
(1) Die Eigenmittel müssen sich für die Ausgabe von E-Geld mindestens auf 2 Prozent des durchschnittlichen E-Geld-Umlaufs im Sinne des § 1 Absatz 14 des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes belaufen.
(2) 1Erbringt ein E-Geld-Institut Zahlungsdienste im Sinne des § 1 Absatz 1 Satz 2 des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes, die nicht mit der Ausgabe von E-Geld oder mit einer der in § 11 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 bis 5 des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes genannten Tätigkeiten in Verbindung stehen, und ist die Höhe des E-Geld-Umlaufs im Voraus nicht bekannt, gestattet die Bundesanstalt die Berechnung der Eigenmittelanforderungen unter Zugrundelegung eines repräsentativen Anteils, der typischerweise für die Ausgabe von E-Geld verwendet wird. 2Voraussetzung hierfür ist, dass dieser repräsentative Anteil auf der Grundlage historischer Daten nach Überzeugung der Bundesanstalt mit hinreichender Wahrscheinlichkeit geschätzt werden kann. 3Sofern eine ausreichend lange Geschäftstätigkeit des E-Geld-Instituts nicht vorliegt, bestimmt sich die Berechnung der Eigenmittelanforderungen auf der Grundlage des aus dem Geschäftsplan hervorgehenden erwarteten E-Geld-Umlaufs. 4Die Bundesanstalt kann jederzeit eine Anpassung des Geschäftsplans verlangen.
Text in der Fassung des Artikels 1 Verordnung zur Änderung der ZAG-Instituts-Eigenkapitalverordnung V. v. 10. Dezember 2018 BGBl. I S. 2330 m.W.v. 14. Dezember 2018
Frühere Fassungen von § 9 ZIEV
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 14.12.2018 | Artikel 1 Verordnung zur Änderung der ZAG-Instituts-Eigenkapitalverordnung vom 10.12.2018 BGBl. I S. 2330 |
aktuell vorher | 30.04.2011 | Artikel 11 Gesetz zur Umsetzung der Zweiten E-Geld-Richtlinie vom 01.03.2011 BGBl. I S. 288 |
aktuell | vor 30.04.2011 | Urfassung |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 9 ZIEV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 9 ZIEV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
ZIEV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 7 ZIEV Berechnung der Eigenmittelanforderungen (vom 14.12.2018)
... zu verfügen, der mindestens genauso hoch wie die Summe der in den §§ 8 und 9 genannten Erfordernisse ...
Zitat in folgenden Normen
Verordnung zur Änderung der ZAG-Instituts-Eigenkapitalverordnung
V. v. 10.12.2018 BGBl. I S. 2330
Anhang ZIEVÄndV zu Artikel 1 Nummer 19 Anlage (zu § 12 Absatz 1) ZEM Meldebogen zur Berechnung der Eigenmittelanforderungen nach § 15 ZAG
... ZIEV
= 3.1 + 3.2
0560 3.1 Eigenmittelanforderungen nach Methode D Eigenmittelanforderungen
nach § 9 ZIEV
= 3.1.2
0570 3.1.1 Durchschnittlicher E-Geld-Umlauf i. S. d. § 1 Abs. 14
ZAG
0580 3.1.2 ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Verordnung zur Änderung der ZAG-Instituts-Eigenkapitalverordnung
V. v. 10.12.2018 BGBl. I S. 2330
Artikel 1 ZIEVÄndV
... zu verfügen, der mindestens genauso hoch wie die Summe der in den §§ 8 und 9 genannten Erfordernisse ist." 12. Der bisherige § 6b wird § 8 und die ... 1 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 bis 6" ersetzt. 13. Der bisherige § 6c wird § 9 und wie folgt geändert: a) In Absatz 1 werden die Wörter „Das ... durch das Wort „Eigenmittelanforderungen" ersetzt. 14. Nach dem neuen § 9 wird folgender Abschnitt 4 eingefügt: „Abschnitt 4 Kriterien für die ... durch das Wort „Eigenmittelanforderung" ersetzt. 18. Der bisherige § 9 wird § 14. 19. Die Anlage (Meldebogen zur Berechnung der Eigenmittelanforderungen ...
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