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1Erbringt ein E-Geld-Institut Zahlungsdienste im Sinne des
§ 1 Absatz 1 Satz 2 des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes, die nicht mit der Ausgabe von E-Geld oder mit einer der in
§ 11 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 bis 5 des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes genannten Tätigkeiten in Verbindung stehen, und ist die Höhe des E-Geld-Umlaufs im Voraus nicht bekannt, gestattet die Bundesanstalt die Berechnung der Eigenmittelanforderungen unter Zugrundelegung eines repräsentativen Anteils, der typischerweise für die Ausgabe von E-Geld verwendet wird.
2Voraussetzung hierfür ist, dass dieser repräsentative Anteil auf der Grundlage historischer Daten nach Überzeugung der Bundesanstalt mit hinreichender Wahrscheinlichkeit geschätzt werden kann.
3Sofern eine ausreichend lange Geschäftstätigkeit des E-Geld-Instituts nicht vorliegt, bestimmt sich die Berechnung der Eigenmittelanforderungen auf der Grundlage des aus dem Geschäftsplan hervorgehenden erwarteten E-Geld-Umlaufs.
4Die Bundesanstalt kann jederzeit eine Anpassung des Geschäftsplans verlangen.
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
V. v. 10.12.2018 BGBl. I S. 2330
V. v. 10.12.2018 BGBl. I S. 2330
Artikel 1 ZIEVÄndV ... zu verfügen, der mindestens genauso hoch wie die Summe der in den §§ 8 und 9 genannten Erfordernisse ist." 12. Der bisherige § 6b wird § 8 und die ... 1 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 bis 6" ersetzt. 13. Der bisherige § 6c wird § 9 und wie folgt geändert: a) In Absatz 1 werden die Wörter „Das ... durch das Wort „Eigenmittelanforderungen" ersetzt. 14. Nach dem neuen § 9 wird folgender Abschnitt 4 eingefügt: „Abschnitt 4 Kriterien für die ... durch das Wort „Eigenmittelanforderung" ersetzt. 18. Der bisherige § 9 wird § 14. 19. Die Anlage (Meldebogen zur Berechnung der Eigenmittelanforderungen ...