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Änderung § 8 ZIEV vom 30.04.2011
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§ 8 ZIEV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 30.04.2011 geltenden Fassung | § 8 ZIEV n.F. (neue Fassung) in der am 30.04.2011 geltenden Fassung durch Artikel 11 G. v. 01.03.2011 BGBl. I S. 288 |
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(Textabschnitt unverändert) § 8 Anzeigen bei Nichteinhaltung der Eigenkapitalanforderungen | |
(Text alte Fassung) Zahlungsinstitute müssen die Nichteinhaltung der Eigenkapitalanforderungen zwischen den Meldestichtagen der Bundesanstalt und der Deutschen Bundesbank unverzüglich schriftlich anzeigen. In der Anzeige nach Satz 1 ist jeweils der Betrag anzugeben, um den die Eigenkapitalanforderung nicht eingehalten wird. | (Text neue Fassung) 1 Institute im Sinne des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes müssen die Nichteinhaltung der Eigenkapitalanforderungen zwischen den Meldestichtagen der Bundesanstalt und der Deutschen Bundesbank unverzüglich schriftlich anzeigen. 2 In der Anzeige nach Satz 1 ist jeweils der Betrag anzugeben, um den die Eigenkapitalanforderung nicht eingehalten wird. |
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