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Änderung § 2 ZIEV vom 14.12.2018
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§ 2 ZIEV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 14.12.2018 geltenden Fassung | § 2 ZIEV n.F. (neue Fassung) in der am 14.12.2018 geltenden Fassung durch Artikel 1 V. v. 10.12.2018 BGBl. I S. 2330 |
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(Text alte Fassung) § 2 Berechnung der Eigenkapitalanforderungen | (Text neue Fassung)§ 2 Berechnung der Eigenmittelanforderungen |
(1) Das Zahlungsinstitut hat der Berechnung der Eigenkapitalanforderungen die in § 4 dargestellte Methode B zugrunde zu legen, sofern nicht nach § 6 eine andere Methode festgelegt worden ist. | (1) Das Zahlungsinstitut hat der Berechnung der Eigenmittelanforderungen die in § 4 dargestellte Methode B zugrunde zu legen, sofern nicht nach § 6 eine andere Methode festgelegt worden ist. |
(Textabschnitt unverändert) (2) Der bei der Berechnung nach den §§ 4 und 5 anzuwendende Skalierungsfaktor k entspricht | |
1. 0,5, wenn das Zahlungsinstitut nur die in § 1 Absatz 2 Nummer 6 des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes genannten Zahlungsdienste erbringt; 2. 0,8, wenn das Zahlungsinstitut den in § 1 Absatz 2 Nummer 5 des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes genannten Zahlungsdienst erbringt; 3. 1,0, wenn das Zahlungsinstitut einen oder mehrere der in § 1 Absatz 2 Nummer 1 bis 4 des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes genannten Zahlungsdienste erbringt. | 1. 0,5, wenn das Zahlungsinstitut nur die in § 1 Absatz 1 Satz 2 Nummer 6 des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes genannten Zahlungsdienste erbringt; 2. 1,0, wenn das Zahlungsinstitut einen oder mehrere der in § 1 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 bis 5 des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes genannten Zahlungsdienste erbringt. |
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