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Änderung § 6 ZIEV vom 14.12.2018
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§ 6 ZIEV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 14.12.2018 geltenden Fassung | § 6 ZIEV n.F. (neue Fassung) in der am 14.12.2018 geltenden Fassung durch Artikel 1 V. v. 10.12.2018 BGBl. I S. 2330 |
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(Textabschnitt unverändert) § 6 Festlegung der Methode | |
(Text alte Fassung) (1) Im Einzelfall kann die Bundesanstalt unbeschadet der Befugnisse nach § 12 Absatz 4 Satz 3 des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes und § 3 Absatz 1 Satz 3 dieser Verordnung jederzeit bestimmen, dass die Berechnung nach einer anderen in den §§ 3 bis 5 genannten Methode zu erfolgen hat, wenn die angewendete Methode die tatsächlichen Risiken des Geschäfts nicht angemessen wiedergibt. (2) 1 Das Zahlungsinstitut kann im Erlaubnisantrag nach § 8 des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes oder später die Anwendung einer bestimmten Berechnungsmethode beantragen, wenn es der Auffassung ist, dass die anzuwendende Methode die tatsächlichen Risiken des Geschäfts nicht angemessen wiedergibt. 2 Im Antrag hat das Zahlungsinstitut seine Auffassung schriftlich zu begründen. 3 Ein solcher Antrag darf unbeschadet der Möglichkeit der Antragstellung im Erlaubnisantrag jedoch nur einmal pro Geschäftsjahr gestellt werden. | (Text neue Fassung) (1) Im Einzelfall kann die Bundesanstalt unbeschadet der Befugnisse nach § 15 Absatz 2 Satz 3 des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes und § 3 Absatz 1 Satz 3 dieser Verordnung jederzeit bestimmen, dass die Berechnung nach einer anderen in den §§ 3 bis 5 genannten Methode zu erfolgen hat, wenn die angewendete Methode die tatsächlichen Risiken des Geschäfts nicht angemessen wiedergibt. (2) 1 Das Zahlungsinstitut kann im Erlaubnisantrag nach § 10 des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes oder später die Anwendung einer bestimmten Berechnungsmethode beantragen, wenn es der Auffassung ist, dass die anzuwendende Methode die tatsächlichen Risiken des Geschäfts nicht angemessen wiedergibt. 2 Im Antrag hat das Zahlungsinstitut seine Auffassung schriftlich zu begründen. 3 Ein solcher Antrag darf unbeschadet der Möglichkeit der Antragstellung im Erlaubnisantrag jedoch nur einmal pro Geschäftsjahr gestellt werden. |
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