Änderung § 13 ZIEV vom 14.12.2018

Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 13 ZIEV, alle Änderungen durch Artikel 1 ZIEVÄndV am 14. Dezember 2018 und Änderungshistorie der ZIEV

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§ 8 ZIEV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 14.12.2018 geltenden Fassung
§ 13 ZIEV n.F. (neue Fassung)
in der am 14.12.2018 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 10.12.2018 BGBl. I S. 2330
(heute geltende Fassung) 

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 8 Anzeigen bei Nichteinhaltung der Eigenkapitalanforderungen


(Text neue Fassung)

§ 13 Anzeigen bei Nichteinhaltung der Eigenmittelanforderungen


vorherige Änderung

1 Institute im Sinne des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes müssen die Nichteinhaltung der Eigenkapitalanforderungen zwischen den Meldestichtagen der Bundesanstalt und der Deutschen Bundesbank unverzüglich schriftlich anzeigen. 2 In der Anzeige nach Satz 1 ist jeweils der Betrag anzugeben, um den die Eigenkapitalanforderung nicht eingehalten wird.



1 Institute im Sinne des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes müssen die Nichteinhaltung der Eigenmittelanforderungen zwischen den Meldestichtagen der Bundesanstalt und der Deutschen Bundesbank unverzüglich schriftlich anzeigen. 2 In der Anzeige nach Satz 1 ist jeweils der Betrag anzugeben, um den die Eigenmittelanforderung nicht eingehalten wird.

(heute geltende Fassung) 



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