Zitierungen von § 10 ZIEV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 10 ZIEV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in ZIEV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitat in folgenden Normen

Zahlungsinstituts-Prüfungsberichtsverordnung (ZahlPrüfbV)
V. v. 15.10.2009 BGBl. I S. 3648; zuletzt geändert durch Artikel 10 G. v. 28.02.2025 BGBl. 2025 I Nr. 69
§ 13a ZahlPrüfbV Absicherung für den Haftungsfall bei Zahlungsauslösediensten (vom 20.12.2018)
... der Kriterien des § 16 Absatz 1 und 5 des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes in Verbindung mit § 10 der ZAG-Instituts-Eigenmittelverordnung erforderlich machen. (4) Besonderheiten bei der Entwicklung der Absicherung für ...
 
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Zitate in Änderungsvorschriften

Verordnung zur Änderung der ZAG-Instituts-Eigenkapitalverordnung
V. v. 10.12.2018 BGBl. I S. 2330
Artikel 1 ZIEVÄndV
... ersetzt. b) In Absatz 2 wird die Angabe „§ 8" durch die Angabe „ § 10 " ersetzt. 10. In der Überschrift des Abschnittes 3 wird das Wort ... für den Haftungsfall bei Zahlungsauslöse- und Kontoinformationsdiensten § 10 Kriterien bei Zahlungsauslösediensten (1) Ein Institut, das ...

Verordnung zur Änderung der Zahlungsinstituts-Prüfungsberichtsverordnung
V. v. 13.12.2018 BGBl. I S. 2468
Artikel 1 ZahlPrüfbVÄndV
... der Kriterien des § 16 Absatz 1 und 5 des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes in Verbindung mit § 10 der ZAG-Instituts-Eigenmittelverordnung erforderlich machen. (4) Besonderheiten bei ...


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