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Änderung § 12 SpruchG vom 01.03.2023

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§ 12 SpruchG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.03.2023 geltenden Fassung
§ 12 SpruchG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.03.2023 geltenden Fassung
durch Artikel 3 G. v. 22.02.2023 BGBl. 2023 I Nr. 51
(heute geltende Fassung) 
(Textabschnitt unverändert)

§ 12 Beschwerde


(Text alte Fassung)

(1) 1 Gegen die Entscheidung nach § 11 findet die Beschwerde statt. 2 Die Beschwerde kann nur durch Einreichung einer von einem Rechtsanwalt unterzeichneten Beschwerdeschrift eingelegt werden.

(Text neue Fassung)

(1) 1 Gegen die Entscheidungen nach § 11 findet die Beschwerde statt. 2 Sie ist durch Einreichung einer Beschwerdeschrift bei dem Beschwerdegericht einzulegen; § 68 Absatz 1 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit ist nicht anzuwenden. 3 Die Beschwerde ist zu begründen.

(2) 1 Die Landesregierung kann die Entscheidung über die Beschwerde durch Rechtsverordnung für die Bezirke mehrerer Oberlandesgerichte einem der Oberlandesgerichte oder dem Obersten Landesgericht übertragen, wenn dies zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung dient. 2 Die Landesregierung kann die Ermächtigung auf die Landesjustizverwaltung übertragen.



(heute geltende Fassung)