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Änderung § 5 SpruchG vom 15.12.2023
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§ 5 SpruchG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 15.12.2023 geltenden Fassung | § 5 SpruchG n.F. (neue Fassung) in der am 15.12.2023 geltenden Fassung durch Artikel 1 G. v. 11.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 354 |
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(Textabschnitt unverändert) § 5 Antragsgegner | |
1 Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung in einem Verfahren nach § 1 ist in den Fällen | |
(Text alte Fassung) 1. der Nummer 1 gegen den anderen Vertragsteil des Unternehmensvertrags; 2. der Nummer 2 gegen die Hauptgesellschaft; 3. der Nummer 3 gegen den Hauptaktionär; 4. der Nummer 4 gegen die übernehmenden oder neuen Rechtsträger oder gegen den Rechtsträger neuer Rechtsform; 5. der Nummer 5 gegen die SE, aber im Fall des § 9 des SE-Ausführungsgesetzes gegen die die Gründung anstrebende Gesellschaft; 6. der Nummer 6 gegen die Europäische Genossenschaft zu richten. 2 In den Fällen des Satzes 1 Nummer 4 kann bei einer Abspaltung ein Antrag auf Bestimmung der Barabfindung wahlweise auch gegen den übertragenden Rechtsträger gerichtet werden. | (Text neue Fassung) 1. der Nummer 1 gegen die Gesellschaft, deren Kapital erhöht worden ist; 2. der Nummer 2 gegen den anderen Vertragsteil des Unternehmensvertrags; 3. der Nummer 3 gegen die Hauptgesellschaft; 4. der Nummer 4 gegen den Hauptaktionär; 5. der Nummer 5 gegen die übernehmenden oder neuen Rechtsträger oder gegen den Rechtsträger neuer Rechtsform; 6. der Nummer 6 gegen die SE, aber im Fall des § 9 des SE-Ausführungsgesetzes gegen die die Gründung anstrebende Gesellschaft; 7. der Nummer 7 gegen die Europäische Genossenschaft zu richten. 2 In den Fällen des § 1 Nummer 1 ist auf Antrag der Gesellschaft der neue Aktionär als Beteiligter hinzuzuziehen. 3 In den Fällen des Satzes 1 Nummer 5 kann bei einer Abspaltung ein Antrag auf Bestimmung der Barabfindung wahlweise auch gegen den übertragenden Rechtsträger gerichtet werden. |
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