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Änderung § 14 SpruchG vom 15.12.2023
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§ 14 SpruchG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 15.12.2023 geltenden Fassung | § 14 SpruchG n.F. (neue Fassung) in der am 15.12.2023 geltenden Fassung durch Artikel 1 G. v. 11.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 354 |
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(Textabschnitt unverändert) § 14 Bekanntmachung der Entscheidung | |
Die rechtskräftige Entscheidung in einem Verfahren nach § 1 ist ohne Gründe nach Maßgabe des § 6 Abs. 1 Satz 4 und 5 in den Fällen | |
(Text alte Fassung) 1. der Nummer 1 durch den Vorstand der Gesellschaft, deren außenstehende Aktionäre antragsberechtigt waren; 2. der Nummer 2 durch den Vorstand der Hauptgesellschaft; 3. der Nummer 3 durch den Hauptaktionär der Gesellschaft; 4. der Nummer 4 durch die gesetzlichen Vertreter jedes übernehmenden oder neuen Rechtsträgers oder des Rechtsträgers neuer Rechtsform; 5. der Nummer 5 durch die gesetzlichen Vertreter der SE, aber im Fall des § 9 des SE-Ausführungsgesetzes durch die gesetzlichen Vertreter der die Gründung anstrebenden Gesellschaft, und 6. der Nummer 6 durch die gesetzlichen Vertreter der Europäischen Genossenschaft | (Text neue Fassung) 1. der Nummer 1 durch den Vorstand der Gesellschaft, deren Kapital erhöht worden ist; 2. der Nummer 2 durch den Vorstand der Gesellschaft, deren außenstehende Aktionäre antragsberechtigt waren; 3. der Nummer 3 durch den Vorstand der Hauptgesellschaft; 4. der Nummer 4 durch den Hauptaktionär der Gesellschaft; 5. der Nummer 5 durch die gesetzlichen Vertreter jedes übernehmenden oder neuen Rechtsträgers oder des Rechtsträgers neuer Rechtsform; 6. der Nummer 6 durch die gesetzlichen Vertreter der SE, aber im Fall des § 9 des SE-Ausführungsgesetzes durch die gesetzlichen Vertreter der die Gründung anstrebenden Gesellschaft, und 7. der Nummer 7 durch die gesetzlichen Vertreter der Europäischen Genossenschaft |
bekannt zu machen. |
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