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Änderung § 12 SpruchG vom 01.09.2009

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§ 12 SpruchG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.09.2009 geltenden Fassung
§ 12 SpruchG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.03.2023 geltenden Fassung
durch Artikel 3 G. v. 22.02.2023 BGBl. 2023 I Nr. 51
(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 12 Sofortige Beschwerde


(Text neue Fassung)

§ 12 Beschwerde


vorherige Änderung

(1) Gegen die Entscheidung nach § 11 findet die sofortige Beschwerde statt. Die Beschwerde kann nur durch Einreichung einer von einem Rechtsanwalt unterzeichneten Beschwerdeschrift eingelegt werden.

(2) Über die Beschwerde entscheidet das Oberlandesgericht.
§ 28 Abs. 2 und 3 des Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit gilt entsprechend. Die weitere Beschwerde ist ausgeschlossen.

(3)
Die Landesregierung kann die Entscheidung über die Beschwerde durch Rechtsverordnung für die Bezirke mehrerer Oberlandesgerichte einem der Oberlandesgerichte oder dem Obersten Landesgericht übertragen, wenn dies zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung dient. Die Landesregierung kann die Ermächtigung auf die Landesjustizverwaltung übertragen.



(1) 1 Gegen die Entscheidungen nach § 11 findet die Beschwerde statt. 2 Sie ist durch Einreichung einer Beschwerdeschrift bei dem Beschwerdegericht einzulegen; § 68 Absatz 1 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit ist nicht anzuwenden. 3 Die Beschwerde ist zu begründen.

(2) 1
Die Landesregierung kann die Entscheidung über die Beschwerde durch Rechtsverordnung für die Bezirke mehrerer Oberlandesgerichte einem der Oberlandesgerichte oder dem Obersten Landesgericht übertragen, wenn dies zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung dient. 2 Die Landesregierung kann die Ermächtigung auf die Landesjustizverwaltung übertragen.