Tools:
Update via:
Änderung § 1 SpruchG vom 18.08.2006
Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 1 SpruchG, alle Änderungen durch Artikel 7 EGSCE am 18. August 2006 und Änderungshistorie des SpruchGHervorhebungen: alter Text, neuer Text
Verpasst?
§ 1 SpruchG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 18.08.2006 geltenden Fassung | § 1 SpruchG n.F. (neue Fassung) in der am 18.08.2006 geltenden Fassung durch Artikel 7 G v 14.08.2006 BGBl. I 1911 |
---|---|
(Textabschnitt unverändert) § 1 Anwendungsbereich | |
Dieses Gesetz ist anzuwenden auf das gerichtliche Verfahren für die Bestimmung 1. des Ausgleichs für außenstehende Aktionäre und der Abfindung solcher Aktionäre bei Beherrschungs- und Gewinnabführungsverträgen (§§ 304 und 305 des Aktiengesetzes); 2. der Abfindung von ausgeschiedenen Aktionären bei der Eingliederung von Aktiengesellschaften (§ 320b des Aktiengesetzes); 3. der Barabfindung von Minderheitsaktionären, deren Aktien durch Beschluss der Hauptversammlung auf den Hauptaktionär übertragen worden sind (§§ 327a bis 327f des Aktiengesetzes); 4. der Zuzahlung an Anteilsinhaber oder der Barabfindung von Anteilsinhabern anlässlich der Umwandlung von Rechtsträgern (§§ 15, 34, 176 bis 181, 184, 186, 196 oder § 212 des Umwandlungsgesetzes); | |
(Text alte Fassung) 5. der Zuzahlung an Anteilsinhaber oder der Barabfindung von Anteilsinhabern bei der Gründung oder Sitzverlegung einer SE (§§ 6, 7, 9, 11 und 12 des SE-Ausführungsgesetzes). | (Text neue Fassung) 5. der Zuzahlung an Anteilsinhaber oder der Barabfindung von Anteilsinhabern bei der Gründung oder Sitzverlegung einer SE (§§ 6, 7, 9, 11 und 12 des SE-Ausführungsgesetzes); 6. der Zuzahlung an Mitglieder bei der Gründung einer Europäischen Genossenschaft (§ 7 des SCE-Ausführungsgesetzes). |
Anzeige
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/91/al1673-0.htm