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Änderung § 3 SpruchG vom 18.08.2006

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Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

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§ 3 SpruchG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 18.08.2006 geltenden Fassung
§ 3 SpruchG n.F. (neue Fassung)
in der am 18.08.2006 geltenden Fassung
durch Artikel 7 G v 14.08.2006 BGBl. I 1911
 (keine frühere Fassung vorhanden)

(Textabschnitt unverändert)

§ 3 Antragsberechtigung


(Text alte Fassung) nächste Änderung

Antragsberechtigt für Verfahren nach § 1 ist in den Fällen

(Text neue Fassung)

1 Antragsberechtigt für Verfahren nach § 1 ist in den Fällen

1. der Nummer 1 jeder außenstehende Aktionär;

2. der Nummern 2 und 3 jeder ausgeschiedene Aktionär;

3. der Nummer 4 jeder in den dort angeführten Vorschriften des Umwandlungsgesetzes bezeichnete Anteilsinhaber;

vorherige Änderung

4. der Nummer 5 jeder in den dort angeführten Vorschriften des SE-Ausführungsgesetzes bezeichnete Anteilsinhaber.

In
den Fällen der Nummern 1, 3 und 4 ist die Antragsberechtigung nur gegeben, wenn der Antragsteller zum Zeitpunkt der Antragstellung Anteilsinhaber ist. Die Stellung als Aktionär ist dem Gericht ausschließlich durch Urkunden nachzuweisen.



4. der Nummer 5 jeder in den dort angeführten Vorschriften des SE-Ausführungsgesetzes bezeichnete Anteilsinhaber;

5. der Nummer 6 jedes in der dort angeführten Vorschrift des SCE-Ausführungsgesetzes bezeichnete Mitglied.

2 In
den Fällen der Nummern 1, 3, 4 und 5 ist die Antragsberechtigung nur gegeben, wenn der Antragsteller zum Zeitpunkt der Antragstellung Anteilsinhaber ist. 3 Die Stellung als Aktionär ist dem Gericht ausschließlich durch Urkunden nachzuweisen.

 (keine frühere Fassung vorhanden)

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