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Änderung § 3 SpruchG vom 18.08.2006
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§ 3 SpruchG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 18.08.2006 geltenden Fassung | § 3 SpruchG n.F. (neue Fassung) in der am 18.08.2006 geltenden Fassung durch Artikel 7 G v 14.08.2006 BGBl. I 1911 |
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(Textabschnitt unverändert) § 3 Antragsberechtigung | |
(Text alte Fassung) Antragsberechtigt für Verfahren nach § 1 ist in den Fällen | (Text neue Fassung) 1 Antragsberechtigt für Verfahren nach § 1 ist in den Fällen |
1. der Nummer 1 jeder außenstehende Aktionär; 2. der Nummern 2 und 3 jeder ausgeschiedene Aktionär; 3. der Nummer 4 jeder in den dort angeführten Vorschriften des Umwandlungsgesetzes bezeichnete Anteilsinhaber; | |
4. der Nummer 5 jeder in den dort angeführten Vorschriften des SE-Ausführungsgesetzes bezeichnete Anteilsinhaber. In den Fällen der Nummern 1, 3 und 4 ist die Antragsberechtigung nur gegeben, wenn der Antragsteller zum Zeitpunkt der Antragstellung Anteilsinhaber ist. Die Stellung als Aktionär ist dem Gericht ausschließlich durch Urkunden nachzuweisen. | 4. der Nummer 5 jeder in den dort angeführten Vorschriften des SE-Ausführungsgesetzes bezeichnete Anteilsinhaber; 5. der Nummer 6 jedes in der dort angeführten Vorschrift des SCE-Ausführungsgesetzes bezeichnete Mitglied. 2 In den Fällen der Nummern 1, 3, 4 und 5 ist die Antragsberechtigung nur gegeben, wenn der Antragsteller zum Zeitpunkt der Antragstellung Anteilsinhaber ist. 3 Die Stellung als Aktionär ist dem Gericht ausschließlich durch Urkunden nachzuweisen. |
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