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Änderung § 5 SpruchG vom 18.08.2006
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§ 5 SpruchG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 18.08.2006 geltenden Fassung | § 5 SpruchG n.F. (neue Fassung) in der am 18.08.2006 geltenden Fassung durch Artikel 7 G v 14.08.2006 BGBl. I 1911 |
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(Textabschnitt unverändert) § 5 Antragsgegner | |
Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung in einem Verfahren nach § 1 ist in den Fällen 1. der Nummer 1 gegen den anderen Vertragsteil des Unternehmensvertrags; 2. der Nummer 2 gegen die Hauptgesellschaft; 3. der Nummer 3 gegen den Hauptaktionär; 4. der Nummer 4 gegen die übernehmenden oder neuen Rechtsträger oder gegen den Rechtsträger neuer Rechtsform; | |
(Text alte Fassung) 5. der Nummer 5 gegen die SE, aber im Fall des § 9 des SE-Ausführungsgesetzes gegen die die Gründung anstrebende Gesellschaft | (Text neue Fassung) 5. der Nummer 5 gegen die SE, aber im Fall des § 9 des SE-Ausführungsgesetzes gegen die die Gründung anstrebende Gesellschaft; 6. der Nummer 6 gegen die Europäische Genossenschaft |
zu richten. |
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