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Änderung § 3 SpruchG vom 01.03.2023

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§ 3 SpruchG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.03.2023 geltenden Fassung
§ 3 SpruchG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.03.2023 geltenden Fassung
durch Artikel 3 G. v. 22.02.2023 BGBl. 2023 I Nr. 51

(Textabschnitt unverändert)

§ 3 Antragsberechtigung


1 Antragsberechtigt für Verfahren nach § 1 ist in den Fällen

1. der Nummer 1 jeder außenstehende Aktionär;

2. der Nummern 2 und 3 jeder ausgeschiedene Aktionär;

3. der Nummer 4 jeder in den dort angeführten Vorschriften des Umwandlungsgesetzes bezeichnete Anteilsinhaber;

4. der Nummer 5 jeder in den dort angeführten Vorschriften des SE-Ausführungsgesetzes bezeichnete Anteilsinhaber;

5. der Nummer 6 jedes in der dort angeführten Vorschrift des SCE-Ausführungsgesetzes bezeichnete Mitglied.

(Text alte Fassung)

2 In den Fällen der Nummern 1, 3, 4 und 5 ist die Antragsberechtigung nur gegeben, wenn der Antragsteller zum Zeitpunkt der Antragstellung Anteilsinhaber ist. 3 Die Stellung als Aktionär ist dem Gericht ausschließlich durch Urkunden nachzuweisen.

(Text neue Fassung)

2 In den Fällen der Nummern 1, 3, 4 und 5 ist die Antragsberechtigung nur gegeben, wenn der Antragsteller zum Zeitpunkt der Antragstellung Anteilsinhaber ist; dies gilt nicht für die Bestimmung der Barabfindung bei grenzüberschreitenden Umwandlungen (§§ 313, 327 und 340 des Umwandlungsgesetzes) gemäß § 1 Nummer 4. 3 Die Stellung als Aktionär ist dem Gericht ausschließlich durch Urkunden nachzuweisen.