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Änderung § 3 SpruchG vom 01.03.2023
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§ 3 SpruchG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.03.2023 geltenden Fassung | § 3 SpruchG n.F. (neue Fassung) in der am 01.03.2023 geltenden Fassung durch Artikel 3 G. v. 22.02.2023 BGBl. 2023 I Nr. 51 |
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(Textabschnitt unverändert) § 3 Antragsberechtigung | |
1 Antragsberechtigt für Verfahren nach § 1 ist in den Fällen 1. der Nummer 1 jeder außenstehende Aktionär; 2. der Nummern 2 und 3 jeder ausgeschiedene Aktionär; 3. der Nummer 4 jeder in den dort angeführten Vorschriften des Umwandlungsgesetzes bezeichnete Anteilsinhaber; 4. der Nummer 5 jeder in den dort angeführten Vorschriften des SE-Ausführungsgesetzes bezeichnete Anteilsinhaber; 5. der Nummer 6 jedes in der dort angeführten Vorschrift des SCE-Ausführungsgesetzes bezeichnete Mitglied. | |
(Text alte Fassung) 2 In den Fällen der Nummern 1, 3, 4 und 5 ist die Antragsberechtigung nur gegeben, wenn der Antragsteller zum Zeitpunkt der Antragstellung Anteilsinhaber ist. 3 Die Stellung als Aktionär ist dem Gericht ausschließlich durch Urkunden nachzuweisen. | (Text neue Fassung) 2 In den Fällen der Nummern 1, 3, 4 und 5 ist die Antragsberechtigung nur gegeben, wenn der Antragsteller zum Zeitpunkt der Antragstellung Anteilsinhaber ist; dies gilt nicht für die Bestimmung der Barabfindung bei grenzüberschreitenden Umwandlungen (§§ 313, 327 und 340 des Umwandlungsgesetzes) gemäß § 1 Nummer 4. 3 Die Stellung als Aktionär ist dem Gericht ausschließlich durch Urkunden nachzuweisen. |
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